. VBB e.V. Vereinigung Bürger für Bürger -überparteilich, unabhängig, frei .
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. Ein Bericht zur Verhandlung

-Abwasserhausanschlüsse-
"Einmalige Beiträge" für Hausanschlüsse ad ultimo?
Oberverwaltungsgericht 
Koblenz / Deinhardplatz 4
vom 23.08.2010 
Saal III -ab 10.30 Uhr
Verhandelt wurden die Berufungsverfahren 
Knippschild/Burdt/Malow./.VG Manderscheid

Berichterstatter: Axel Burdt
Berufungsbeklagte: Axel Burdt, Fam. Malow, Holger Knippschild
Berufungskläger: VG-Manderscheid

Zu allererst danken wir den zahlreich erschienen BesucherInnen:
Öffentlichkeit ist ein wichtiges Merkmal demokratischer Entwicklung. Gerichtsentscheidungen beeinflussen mehr denn je diese demokratische Entwicklung. Mit Ihrer Beteiligung, liebe BesucherInnen, sorgen Sie für Ihre Diskussionsgrundlage "Im Namen des Volkes".

Die Verhandlung wurde in einem "winzigen" Raum geführt, dessen Fenster nicht geöffnet wurden (Lärmentwicklung). Eine Klimatisierung war nicht vorhanden. Die Raumgröße dürfte geschätzte ca. 35 qm gehabt haben.

In diesem Raum war etwa ein Drittel des Platzes für die Besucher und die Parteien vorgesehen.

Auf demnach 12-15 qm belief sich der Platz für:

8 Besucher
3 Vertreter der Berufungskläger (VG-Maaderscheid)
5 Vertreter (zwei Rechtsbeistände) der Berufungsbeklagten

16 Personen mußten auf 15 qm Platz finden; macht pro Person ca. 1 Quadratmeter.

Die Parteien hatten gleichgroße "Arbeitstische". Jeder Tisch bot Platz von max. 1qm
Zwei Rechtsbeistände, drei Berufungsbeklagte: alle teilten sich 1 qm Platz für Akten, Dokumente, Mitschriften.

Es wurden seitens der Berufungsbeklagten vorgehalten:
10 Aktenordner DIN A4 mit mehr als 1000 Seiten Umfang
18 Schnellhefter mit ca. 500 Seiten Nachweisen, Belegen, Bescheiden.
Es wurde vollumfänglich zu dem Sachvortrag Beweis angeboten.

Das Gericht  fragte ob der Situation nicht nach ausreichendem Platzangebot.


Vorgerichtlicher Ablauf (OVG)
Die Ablehnung der Berufungszulassungsbegründung erfolgte mit Genehmigung des Gerichtes ohne Einreichung durch einen Rechtsbeistand, die Ablehnung der Berufungsbegründung erfolgte ebenfalls und unter gleicher Voraussetzung ohne Rechtsbeistand. Mit Vertretung durch den Rechtsbeistand wurde der gesamte Vorgang nochmals vorgetragen und in der Sache zu Beweis gestellt.

Erst nachdem die Parteien Rechtsbeistände benannt hatten, wurde die Termine getrennt.

Warum Rechtsbeistand?
Die Rechtsbeistände wurden von den Berufungsbeklagten benannt, nachdem der Vorsitzende den Parteien auf persönliche und schriftlichen Nachfrage erklärte, ein Rechtsbeistand sei auch bei einem Verfahren vor dem OVG nicht unbedingt notwendig.

Es würden die Rechte der Berufungsbeklagten Burdt/Malow/Knippschild umfänglich gewahrt werden, das Gericht würde aus dem Vortrag der Personen die Intention erkennen und im Wege des Amtsermittlungsgrundsatzes in seine Urteilsfindung einbauen.

Es erfolgte dann  der Hinweis: ein formelles Antragsrecht bestünde ohne Rechtsbeistand nicht.

Dieser Hinweis ließ die Berufungsbeklagten an der vollumfänglichen Wahrung ihrer Rechte zweifeln.

Kein formelles Antragsrecht

Ein Antrag: "Abweisung der Berufung" wäre rechtlich nicht möglich gewesen, Beweisanträge wären nicht statthaft, der umfassend schriftliche Sachvortrag zur Ablehnung der Berufung wäre nicht zu "Beweis" erhebbar.

Verhandlungstermine
Vor Einschalten der Rechtsbeistände  war nur ein gemeinsamer Verhandlungstermin bestimmt.
Dieser Termin wurde aus "dienstlichen Gründen" verlegt, nachdem wir zwei Rechtsbeistände berufen hatten.

Nun wurden in zwei Terminen jeweils eine Partei ( 1. Knippschild und 2. Burdt/Malow ) geladen-

1. Termin 10.30 Uhr -Knippschild
2. Termin 11.15  Burdt / Malow

Zusammenlegung der Termine
Zu Beginn der Verhandlung wiederholte der Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten den Antrag oder die Anregung, beide Verfahren zusammenzulegen. Diese Zusammenlegung war ca. eine Woche vorher dem Gericht schriftlich angeregt worden, die Parteien erklärten vorab den Verzicht der Einrede etwaiger Versäumnisse hinsichtlich der Ladungsfristen. 

Bis zum Freitag, dem 20.08.2010 fällte das Gericht keine Entscheidung, so daß wir uns gezwungen sahen, alle Personen auf den früheren Termin (selbst) einzuladen.

Der  Rechtsbeistand für die Partei Burdt / Malow erhielt noch am Freitag, den 20.08.2010, den Hinweis seitens des Gerichtes, eine Zusammenlegung wäre nicht bekannt.

Das Gericht erklärte vor Verhandlungsbeginn schließlich die Zusammenlegung der Termine.

Weiterhin wurde Hr. Burdt seitens der Rechtsbeistände als sachverständiger Beteiligter benannt, ohne  dessen Einlassung der Sachverhalt dinglicher Art nicht geklärt werden könne.

Das Gericht nahm Hr. Burdt in dieser Form an.
(Anmerkung: dieser Vorgang ist nach meinem Kenntnisstand wesentlich; ist man von einem Rechtsbeistand vertreten, besteht kein formelles, persönliches  Einlassungsrecht -das Gericht kann, muss aber nicht die Partei persönlich hören)

Hinweis:
In derartig komplexen Sachverhalten (Kanalisation; Bestand der Anlage seit 1930 -2007, incl. aller Vorgänge der Planung, Bauabnahme, Inbetriebnahme, Wartung, Reparatur, Betrieb, Abrechnung der Bausachleistungen und Nebenleistungen nach Umfang, Qualität und Kosten, Berechnungsgrundlage der Beiträge für Bürger, tatsächlich vorgenommene Veranlagungen, doppelt und dreifach erstellte Beitragsbescheide gegenüber BürgerInnen, bis hin zu Hinweisen zum Beitragsrecht, KAG, Satzungen ist ein Rechtsbeistand naturgemäß schon aus Zeitgründen schnell überfordert. In diesem Fall kam eine Auskunfts- und Informationsverweigerung der VG-Manderscheid, ausgesprochen durch den VG-Bürgermeister Wolfgang Schmitz und den Werksleiter Hr. Weins hinzu.
Bis heute (28.08.2010) wurde den Parteien Burdt / Malow / Knippschild die Akteneinsicht nach der Verfahrensprozessordnung verweigert. So lagen selbst zum Verhandlungstermin wichtige Satzungsausfertigungen nicht vor und waren auch nicht gegenständlich in der Gerichtsakte.

Auskunftspflicht:
Nach unserer Vorstellung eines fairen Verfahrens sind dem Bürger alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und ggf. zu erklären. Dem Bürger ist in verständlichem Deutsch der Sachverhalt darzustellen. Diese Rechte sind verbürgt.
Wenn alle diese Auskünfte verweigert werden, hilft:

Das LUIG und LIFG
Landesumweltinformationsgesetz und Landesinformationsgesetz

(3 Jahre Arbeit, ein Auskunftsverfahren nach dem LUIG bis zum OVG (Kosten ca. 2000,00 EUR), Sichtung von 19 Aktenordnern, Diskussionen mit Sachverständigen und zahlreiche Hilfen, nicht zuletzt durch Abwasserbetriebe und deren Ingenieuren und Technikern, Universitäten mit juristischen Fakultäten, monatelange gründliche Recherche der Bundes- und Landesrechtsprechung, ein Studium des Baugesetzbuches, der Abgabenordnung, des KAG und der Satzungen, dieses Wissen komprimiert in 10 Aktenordner, und beweislich zusammengefasst in 18 Schnellheftern.

Dieser Aufwand war notwendig zur Sachdarstellung und lag zum Gerichtstermin handfest vor.
-Liebe LeserInnen, das ist Brainstorming!-

Der Termin
-Bevollmächtigung-
Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung seitens der Berufungsbeklagten wurde auf Verlangen des Gerichtes nochmals vor dem Verhandlungsbeginn nachgewiesen und vom Gericht anerkannt.

-Sachvortrag-
Als nun die Vorgehensweise geklärt war, trug der Vorsitzende den Sachverhalt aus Sicht des Senates vor.
Knackpunkt war demnach eine bisher angenommene Provisioriumstheorie.

Provisorium
Der 1930 verlegte Kanal sei niemals abwassertechnisch geeignet gewesen, der Hausanschluss der Anwesen wäre nur als "vorübergehend erstellt" anzunehmen gewesen. Der Kanal hätte nur der Oberflächenentwässerung dienlich sein können. Der Kanal wäre bautechnisch niemals dicht gewesen.

Diese Annahme des Gerichtes basiert u.E. auf unrichtigen Darstellungen der Verbandgemeinde-Werke.

Der Vorsitzende richtet das Wort an Hr. Meiborg, den Syndikatsanwalt des Städte- und Gemeindebundes und damit der Rechtsbeistand der  Berufungskläger.

Vortrag Berufungskläger (VG-Manderscheid)
Die Einschätzung des Gerichtes wird wiederholt, die Baumaßnahme in 1930, in den achzigern und 1997 sei keine erste Herstellung gewesen, die BürgerInnen hätten das seinerzeit gewußt und in 1996 noch Ablöseverträge abgeschlossen. Dies sei mehr als ein Indiz.

Hinweis von Axel Burdt: 
Die Abwasseranlage war bis 1975 im Besitz der Gemeinde und der Alt-Ortsbürgermeister, Hr. Schmitz,
war für die Anlage verantwortlich. Dem Gericht lag eine Fertigstellungserklärung der Anlage vor.
Weiterer 

Vortrag
Die schriftliche Erklärung des Alt-Ortsbürgermeisters, die Anlage sei bis 1975 fertiggestellt worden, der Kanal zur Entwässerung des Hausgrundstückes Burdt und Knippschild wäre ebenfalls fertiggestellt und erstellte Hausanschlüsse wären ordnungsgemäß abgerechnet worden, wäre nicht aussagekräftig.

Der Alt-Bürgermeister Schmitz, in dessen Verantwortung bis 1975 die Kanalisation gelegen hätte, wäre als Zeuge unglaubwürdig. 

Denn Hr. Schmitz selbst hätte in 1996 einen Ablösevertrag geschlossen, damit wäre bewiesen, daß Hr. Schmitz von der Nichtfertigstellung ausgegangen wäre.

Das Wort wird an Hr. Burdt gegeben:

Hr. Burdt  trägt eine komplette Zusammenfassung der Historie der Kanalisation von Baubeginn in den dreißiger Jahren bis dato vor. 

Einleitend erfolgt die Zusammenfassung der  Normen zum Bau von Kanälen
-seit 1906 ist ein Kanal grundsätzlich dicht zu verlegen, seit 1940 existiert eine DIN (4033) später die DIN 1986.

Allen Baumaßnahmen liegen Bauabnahmen vor, diese wiederum includieren grundlegend seit 1906 Dichtigkeitsprüfungen. Ohne Dichtigkeitsprüfung keine Bauabnahme.

Ein kleiner Abstecher zu den Römern klärt deren Baukunst in dichten Kanälen.

Daraus ergibt sich zwangsweise: Die gebauten Kanäle sind Abwasserkanäle und wurden dicht erstellt. 
Ein Provisorium mit Begründung "bautechnischer Undichtigkeit" ist damit nichtig.

Weiter:
An den Kanal wurden ab 1930 das Anwesen Knippschild angeschlossen, sowie der Überlauf der Sammelgruben bzw. und die Überkäufe der Kleinkläranlagen aller weiteren Anwesen.
Ab 1997 erfolgte die Einleitung der Hausabwässer direkt in die Sammelkanäle. Kleinkläranlagen und Sammelgruben wurden von Amts wegen stillgelegt.

Der in 1930 gebaute Kanal diente vorrangig der Entwässerung der Hausgrundstücke, damit endlich der Abfluss der Fäkalien -aus Landwirtschaft und menschlichem "Abgang"- geordnet erfolgen kann. Die Kreisstrassenentwässerung wurde selbstverständlich mitaufgenommen, wobei in den dreißiger Jahren kaum von einer "befestigten und entwässerten" Kreisstrasse ausgegangen werden konnte.

Es folgt ein Verweis auf das Wasserhaushaltsgesetz mit der gesetzlichen Vorgabe:
a) Wasser welches zum Fortleiten gesammelt wird, ist gesetzlich Abwasser.
Hinweis: Kanäle sind demnach grundsätzlich Abwaserkanäle
c) Kanäle sind dicht zu bauen

Hr. Burdt erklärt zum Provisorium:
Nach der gängigen Rechtsprechung liegt einem Provisorium eine vorübergehende Beseitigung eines  Abwassermißstandes zugrunde. Sobald eine Anlage oder ein Anlagenteil eine dauerhafte, der Technik der Zeit entsprechende Einrichtung zur Abwasserbehandlung darstelle, ist ein Provisorium nicht mehr gegeben.

Die Rechtsprechung geht sogar noch weiter:
Ob die Anlage korrekt betrieben wird, ist nicht Zeugnis eines Provisoriums, ebenso wenig der Umstand, daß ggf. keine abwasserrechtliche Erlaubnis vorliegen würde. Eine Umweltbelastung durch schadhafte Anlagen oder ungeeigneten Betrieb geht nicht zu Lasten der Anlieger und ist kein Indiz eines Provisoriums.

Begründung der Gerichte (Az. wurde vorgelegt)
Der Betrieb liegt in Verantwortung des Betreibers, ein "illegaler" Betrieb beschreibt kein Provisorium, sondern eine unrechtmäßige Handlung, für den nicht der Anlieger haftet....

Ein klares Wort!

Für den Abstecher in gesetzliche Gefilde handelt scih Hr. Burdt eine Art "Hinweis" seitens des Gerichtes ein:
Tenor (an unsere Anwälte): Ist Hr. Burdt nun ebenfalls zuständig für die Gesetzeslage?

Antwort unserer Rechtsbeistände: 
Gegen den Vortrag hätte man nichts einzuwenden, es würde ggf. auf abweichende  Darstellung aufmerksam hingewiesen werden.

Hr. Burdt trägt  weiter vor:
Die Anlage wurde in den achziger Jahren per Hausanschlußkostenerstattungen den Anliegern abgerechnet,
nochmals für den gleichen Hausanschluß in den neuziger Jahren und nun noch einmal in 2007.

Zum Urteil des Verwaltungsgerichtes Trier (wo wir obsiegt haben)

Das VG-Gericht stellte die endgültige Herstellung nach KAG und Satzung spätestens in 1997 fest, eine weiter in die Vergangenheit reichende *Überprüfung zur "erstmaligen Herstellung" war daher für das Gericht nicht notwendig. 
Die Beitragsbescheide gegen Burdt/Malow/ Knippschild seien rechtswidrig erfolgt (und damit auch gegen alle anderen betroffenen BürgerInnen). Weder das KAG, noch die Satzungen, würden eine Beitragspflicht begründen. Es erfolgt im Urteil der Hinweis, daß auch eine "erneute erste Herstellung" als Abrechnungsgrundlage nicht durch die Satzungen gedeckt sind. Ebenfalls würde es an dem rechtlichen Tatbestand einer erneuten ersten Herstellung dergestalt mangeln, daß weder eine Wesensänderung vorliegen würde, noch kalkulatorisch die zwingende Trennung zwischen "Altanlage" und "Neuanlage" vorhanden sei.

Hr. Burdt erklärt den Bezug zu den Ablöseverträgen:

Ablöseverträge sind kein Beweis zu einem Zustand der ersten Herstellung, nicht mal ein Beweis zur Beitragspflicht. Ablöseverträge wurden aufgrund nicht korrekter Information geschlossen, weil der betroffene Bürger falsch informiert wurde. Ihm wurde 1996 vorgegaukelt, die Anlage wäre mit Ende der Baumaßnahme in 1997 abgeschlossen gebaut.

Wer sofort ein Ablösevertrag noch in 1996 (Dezember!) schließen würde, käme in den Genuß günstigere Beiträge.
Der Bürger spare sich die in 1997 dann festzustellenden, bis zu 12% höheren Beiträge.

Hr Burdt erklärt, es wurden auch Ablöseverträge zu der Wasserversorgung, zu Hausanschlüssen der BürgerInnen in 1996, also zeitgleich, geschlossen. 

Diesen Rechtsstreit haben wir gewonnen!

Dieser Senat selbst hat festgestellt, daß die Wasserversorgung mit den vorhandenen Hausanschlüssen seit ca. 1913! hergestellt ist und die Berufungszulassung abgewiesen.
Die Provisoriumstheorie für die Frischwasserhausanschlüsse wird vom Senat verworfen.

Damit sind Hausanschlußkosten für bereits angeschlossene Grundstücke seit Jahrzehnten nicht mehr beitragspflichtig. Zumindest alle Beitragsforderungen aus 1995- 2007 sind für die vorbezeichnenden Grundstücke rechtswidrig erfolgt. 

Hinweis: Der entstandene Schaden für die BürgerInnen und die Gemeinden geht  in die Hunderttausende.

Die Rückzahlung aus den "einamligen" Beitragsbescheiden Wasserversorgung ist mittlerweile erfolgt.

Soviel zum Thema Ablöseverträge 
Hinweis: Vorsicht bei derartigen Verträgen!
Durch den Rechtsverzicht erfahren die BürgerInnen sehr oft erhebliche Nachteile.

Zu unserem Alt-Ortsbürgermeister Schmitz
Wenn die Erklärung des ALT OB Schmitz zur endgültigen Herstellung angegriffen wird, muß der Alt OB gehört werden. Zu den Ablöseverträgen vermerkt Hr. Burdt, daß der ALT-OB Schmitz selbst davon ausgegangen ist, daß die Kanalisation altersbedingt reparaturbedürftig  sein könne und das diese Kosten von der Gemeinde zu tragen wären. Hr. Schmitz war Eigentümer mehrerer Anwesen. Für ein Anwesen wurde aufgrund nichtzutreffender Information ein Ablösvertrag (für Wasser & Abwasser) in 1996 abgeschlossen.

Hr. Schmitz sparte mit seiner Gemeinde einen Betrag in Höhe von ca. 350.000 DM an -um diese Kosten der Instandsetzungen, Reparaturen, Modernisierungen zu stemmen. Bei der Baumaßnahme 1997 (Kanalisationszusammenlegung OSW und NSW, Anschluss Kläranlage) wurden dann statt dessen die Bürger veranlagt.

 Hinweis: Die Rücklagen für die Kanalisation wurden  im "Neuen"   Prestige-Bürgerhaus verbraten.

Kanalisation -Baumaßnahmen
Während in 1930-1975 die Kanalisation in Gemeindebetrieb mit den Hausanschlüssen aus Überläufen und zentraler Ableitung in den Alfbach Stand moderner Technik war, wurde seit 1979 die Anlage aufgrund von Mißwirtschaft zerstört.

Das Übel
Bei der Zusammenlegung der Orte OSW und NSW mit einer Druckleitung über ca. 1km Länge, führend durch eine Talsohle, wurden abwassertechnische Grundlagen mißachtet.

Durch mangelnde Belüftung bzw. Abwasserführung wurde das Abwasser in der Druckleitung anaerob zersetzt, es bildete sich das Nervengas in Form des  sehr aggressiven Schwefelwasserstoffes (H2S).
Während die MAK Werte (Arbeitsschutz) von 5ppm ausgehen, sind gesundheitsgefährdende Auswirkungen bei Dauerbelastung ab 0.5ppm zu erwarten. Die VG-Werke gaben Messungen mit 21.5 ppm bekannt.

Betonrohre zerlegen sich korrosionsbedingt bei H2S-Konzentrationen von 3-5 ppm in wenigen Jahren. 

Diese rechtswidrige Betrieb zerstörte die Kanalisation, kontaminierte die BürgerInnen seit 12 Jahren und wurde -man kann es kaum glauben- mit dem weiteren Ausbau des Trennsystems in 2007 noch verschärft.

In 2007 waren viele Anwesen an der Hauptstrasse monatelang nicht mehr oder nur eingeschränkt nutzbar -es stank gotterbärmlich.
Das Anwesen Burdt war im Souterrain wochenlang nicht nutzbar.
Kommentar der VG-Werke an die BürgerInnen: 
Ihre Hausleitung ist undicht.
Hinweis: -welch ein Unsinn, welch eine Arroganz und welche Kosten, die einige Bürger durch "freiwilligen" Austausch Ihrer Leitungen erlitten -ohne Erfolg.

Unter verschärftem Druck, der Androhung von Strafanzeigen wurden in 2009 dann H2S Untersuchungen vorgenommen und schließlich eine Desulfurikationsanlage eingebaut.

Nun wird das Abwasser am Ortseingang NSW ordnungsgemäß (ohne H2S) eingeleitet, aber die Trennung im Kanal (Baumaßnahme 2007) bewirkt schon wenige Meter weiter, bei entsprechender Wetterlage eine erneute H2S Bildung. Die nachfolgenden Grundstücke werden also wieder kontaminiert, zugestunken.

Baumaßnahme 1995-1997
Gegenstand der Baumaßnahme war der Anschluß der Kanalisation von Ober- und Niederscheidweiler an eine Zentralkläranlage.

Hierbei wurde ein Planungskonzepte (1994) erarbeitet und den Aufsichtsbehörden (SGD-Nord / ADD) vorgestellt.
Es erfolgte eine hydraulische Berechnung des Hauptsammmlers -dem "Provisorium".
Es wurden Kanalinstandsetzungsarbeiten an diesem Hauptsammler vorgenommen.
Diese Arbeiten wurden von ca. 1979 bis Ende 1996 durchgeführt.

Das Mischsystem wurde im Hauptsammler der Ortslage beibehalten.
Nach Abschluß der Baumaßnahme erfolgte eine Bauabnahme mit Dichtigkeitsprüfung des Hauptsammlers.
Der Hauptsammmler wurde zusätzlich kamerabefahren -Mängel wurden nicht diagnostiziert.

Alle Klärgruben wurden von Amts wegen stillgelegt, die Abwässer direkt eingeleitet.

Der Hauptsammler war somit kein Provisorium, sondern bildete das Herzstück der Anlage seit dem Bau in 1930!

Ein Trennsystem wurde nur in dem seitlichen Ortsteil in Teilbereichen installiert. Der Hauptoberflächenwasserkanal wurde hydraulisch nicht für eine Aufnahme der Oberflächenwasser aus der Kreisstrasse dimensioniert.

Der Baumaßnahme lag eine Kosten-Nutzenanalyse vor. Diese wurde von der ADD in 1996 vor Baubeginn angefordert. Mit Datum v. 15.06.1996 wurde die Kosten-/Nutzenanlayse der ADD vorgelegt. Sodann wurde der Baubeginn genehmigt.

Der Vortrag der VG-Manderscheid ist in dieser Sache unwahr. Es wurde behauptet, die ADD hätte in 1996 eine Maßnahme verlangt, die nun in 2007 umgesetzt worden wäre. Daraus konstruiert die VG-Manderscheid "das Provisorium".
Als Beweis wurde der Aktenvermerk der "fehlenden" Kosten/Nutzenanalyse vorgelegt. Das tatsächliche Antwortschreiben, mit der vorgelegten Kosten-/Nutzenanalyse wird hiermit dem Gericht übergeben.

Baumaßnahme 2007
Der Baumaßnahme lag kein Planungskonzept mehr zugrunde. Das letzte Planungskonzept (1999-2004) wurde 2004 abgeschlossen. Die Gemeinden OSW und NSW wurden als vollständig erschlossen ausgewiesen.

Hintergrund
Die Kreisstrasse war in 2004 stark beschädigt. Erhebliche Schäden wurden am Strassenbelag und Unterbau festgestellt. Die letzte Herstellung der Kreisstrasse datiert erst aus den achziger Jahren.

Die Kreisstrasse bildet die direkte Verbindung zur Mosel. Schwerlastverkehr mit oft mehr als 100 Schwerlastkraftwagen pro Tag befahren die K30. Der Verschleiß der Strasse bildet die mechanische Belastung ab.

Im Zuge dieser Baumaßnahme wurde der Hauptsammler in der K30 untersucht. Zahlreiche Schäden wurden festgestellt. Betonkorrosion aufgrund von massivem H2S-Einfluss führte zu umfangreichen Schäden.
Dieser Zustand wird im Gutachten der VG-Manderscheid ausgewiesen. Hinzu kommen Schäden, verursacht durch unfachmännische Arbeiten an der Kanalisation.

Es wurde weiter festgestellt, daß die Kläranlage fehlerhaft dimensioniert wurde. Seit Jahrzehnten wurde ungeklärtes Abwasser dem Alfbach zugeführt. Wartungsberichte, Tagebücher und Gutachten liegen vor.

Die VG-Werke entschieden sich, dem Hauptsammler das Oberflächenwasser zu entziehen und somit die Wasserbelastung der Kläranlage bei stärkerem Regen zu vermindern.

Hintergrund ist ein zu klein dimensioniertes Regenüberlaufbecken -das RÜB läuft bei stärkerem Regen nach 6 Minuten über und entsorgt dann die Fäkalien direkt in den Alfbach.

Dieser Zustand ist den Umweltbehörden seit Jahren bekannt und wird negiert.

Vermutet wird folgender Hintergrund: der Bau der Kläranlage mit dem RÜB (100m3) erfolgte für den Bürger beitragsfrei, die Finanzierung wurde über Subventionen sichergestellt. Um Kosten zu senken, wurde die Anlage seitens des RÜBs zu klein dimensioniert I

In 2007 entschied man sich dann für das Trennsystem in einem Bereich der Hauptstrasse auf ca. 400 mtr..
Der dazu notwendige Bau eines zweiten Abwasserkanals wurde den BürgerInnen ebenso angedient, wie die Sanierung des alten Kanals (Rohraustausch).

 Beitragsrechtlich verfiel man auf die Idee der "ersten Herstellung". Grundlage dieser abenteuerlichen Argumentation ist ein seit Jahrzehnten vorhandenes Provisorium. 

Die Bürger wurden in NSW mit Hausanschlußkosten bis 1986 für "erste Herstellungen" abgerechnet. Die gleichen Hausanschlüsse wurden je nach Reparaturtätigkeit an dem Kanal nochmals nach 1986 abgerechnet, abermals 1995/97 und nun noch einmal 2007 -Ende offen. 

Die Anlage ist jedoch nicht einsatzfähig. Das "modifizierte" Trennsystem führt nun zu weiterer H2S Belastung, es stinkt fürchterlich, Gesundheitsbelastungen der Bürger durch unzulässige H2S-Konzentrationen sind anzunehmen. Auch die Oberflächenentwässerung der K30 samt der angeschlossenen Anwesen ist hydraulisch nicht zu bewältigen. Der erst 1995 gebaute Seitenkanal ist hydraulisch zu klein dimensioniert.

Daher wurde in der K30 ein Kurzschlusssammler gebaut -und das getrennte Wasser wird wieder vereinigt zum Mischwasser. 
Die Aussage der VG-Werke, das Trennsystem werde weiter ausgebaut , wird faktsich durch den zu klein dimensioniertem Seitenabflusskanal (Sammetbach) widerlegt, die H2S-Belastung würde zu noch größeren, gesundheitlichen Problemen führen und die auf Mischsystem ausgelegte Klärtechnik müßte mit frischem Leitungswasser zugespeist werden. Eine regel,äßige Kanalrohrspülung ist schon jetzt erforderlich, weil die Schmutzfrachten nicht transportiert werden können. Eine Sielhautbildung ist im Kanalrohr zu befürchten. Eine Ungeziefer (Ratten) Plage ist zu beobachten, dem Getier wird jetzt aus den zwei miteinander verbundenen Kanälen das Futter schwimmend angeliefert.

Der Hausanschluß für Burdt / Malow

Der Schmutzwasserhausanschluß des Anwesens Burdt / Malow entwässerte vor der Baumaßnahme in 2007 in einen Abwasserkanal im öffentlichen Gehweg. Dieser Sammelkanal nahm Abwässer anderer Anwesen und der Kreistrassenentwässerung auf.

Anschließend entwässerte dieser Sammelkanal in einer Entfernung von mehr als 50 mtr. in den Hauptkanal.

Das Anwesen Burdt / Malow entwässert nicht direkt in den vermeintlichen Haupt-Provisoriumskanal (Bürgermeisterkanal) ist an 

Die wiederholt vorgenommene Aussage der VG-Werke hier und jetzt vor dem OVG, das Anwesen Burdt / Malow wäre direkt An dem Bürgermeisterkanal angschlossen sind unwahr. Der Sachvortrag steht zu Beweis

Unwahr ist die wiederholt vor dem VG und OVG aufgestellte Behauptung der Werksleitung, vertreten durch Hr. Weins, Hr. Burdt, respektive der Vorbesitzer dieses Anwesens hätte eine Kanalleitung im öffentlichen Raum mit Entwässerung der Kreisstrasse "selbst gebaut".

Unwahr ist die wiederholte vor dem OVG aufgestellte Behauptung, das Anwesen Burdt / Malow würde über einen in 2007  hergestellten Oberflächenwasserhausanschluß  in das Trennsystem entwässern.

Richtig ist vielmehr, daß dieses Anwesen über einen einzigen Mischwasserhausanschluß verfügt und entwässert.

Richtig ist vielmehr, das dieser Mischwasserhausanschluß in 2007 umgeklemmt wurde und nun in den Sammelkanal "Oberscheidweiler, Bj. 1995 " entwässert.

Beweis wird noch im Gerichtssaal angeboten!

Es handelt sich nach Auffassung der Parteien Burdt / Malow / Knippschild um vorsätzlich versuchten, strafbewehrten Prozessbetrug.

Die Hausanschlüsse für Knippschild

Das Anwesen Knippschild ist ca. Baujahr 1908. Es wurde als Gastwirtschaft, Hotel, Pension, Lazarett  in der Vergangenheit genutzt und schließlich zur Wohn- und Gewerbezwecken umgebaut.
Seit Bau des Kanals in 1930 ist  das Anwesen mit dem Überlauf der Sammelgruben angeschlossen und entsprach damit einer ordnungsgemäßen Entwässerung.

In 2007 wurde der Hausanschluß getrennt und umgeklemmt.

Dem vormaligen Besitzer des Anwesens Knippschild, Hr. Schlemmer, wurde der ordnungsgemäße, vollständig erschlossene Zustand in 1995 amtlich von der VG-Manderscheid mitgeteilt und nochmals im Jahr 2000 amtlich bescheinigt. 
Ablöseverträge abzuschließen werden als nicht sinnvoll festgestellt. Kosten für Erschließungsmaßnahmen würden nicht mehr anfallen.

Alle diese Unterlagen liegen als Dokument dem Gericht vor.

Eröffnungsbilanz 1979 Abwasseranlagen in der VG-Manderscheid:

Hr. Burdt trägt vor, daß in 1979 in der Eröffnungsbilanz zur Übernahme der vorhandenen Anlagen durch die VG-Werke Manderscheid , für Niederscheidweiler die Abwasseranlage wertmäßig erfasst wurde und bis heute eine Abschreibung erfolge.

Es werden u.a. in der Bilanz 1979 wertmäßig ausgewiesen: 
933 mtr. Sammler (includiert den Bürgermeisterkanal -das "Provosorium")
mit Wertfeststellung von ca. 106.000 DM
63 Hausanschlüsse = 100% der Hausanschlüsse = über 20.000 DM

Die gebührenmäßige Abrechnung der Hausanschlüsse erfolgt über:
-betriebsfertige Kanalisation ohne Kläranlage bis 1997
-betriebsfertige Kanalisation mit Kläranlage ab 1997

Damit ist der Nachweis betriebsfertiger Kanalisation und erster Herstellung erbracht.
Beweis liegt als Dokument in der Gerichtsakte -kann auch sofort ausgehändigt werden.

Beitragsbescheide
Den BürgerInnen wurden über Jahrzehnte immer wieder Beitragsbescheide für "erste Herstellungen" angedient.

Viele BürgerInnen bezahlten diese Bescheide aus Unwissenheit und Fehlinformation. Die Gemeinde selbst bezahlte Unsummen für gleichlautende Bescheide für gemeindliche Grundstücke -trotz entsprechender Information.

Abgerechnet und streitgegenständlich ist die erste Herstellung von Abwassersammelleitungen incl, eines Grundstückshausanschlusses.

Eine "erneute erste Herstellung "ist nicht Gegenstand des Beitragsbescheides, nicht Gegenstand der Beitragssatzung oder allgemeinen Entwässerungssatzung.

Hr. Burdt erklärt, noch in 1982 wurden "erstmalige Herstellungen" endgültig abgerechnet, bei Anliegern, die nun in 2007 nochmals für den gleichen Hausanschluss belastet wurden.

Hr. Weins widerspricht dieser Aussage.

Unser Rechtsbeistand ergreift das Wort.
Frage an Hr, Weins: 
Hat die VG-Manderscheid in 1982 eine erstmalige Herstellung an der Haupstrasse abgerechnet und diesen Hausanschluß in 2007 nochmals berechnet.

Hr. Weins verneint, er sagt aus, daß keine erstmaligen Herstellung in der Hauptstrasse 1982 abgerechnet wurde.

Der Rechtsbeistand präzisiert seine Frage:
Hr. Weins: wurde für das Flurstück......, an der Hauptstrasse.... eine erstmalige Herstellung eines Hausanschlusses hergestellt, abgerechnet, die Kosten bezahlt und die endgültige Erschließung des Anwesens bestätigt.

Hr. Weins verneint diesen Sachverhalt.

Unser Rechtsbeistand legt nun eine diesbezügliche Abrechnung eines Hausanschlusses aufgestellt nach der in 1982 vorliegenden Satzung vor. Und genau dieses Anwesen wurde in 2007 nochmals belastet, die damalig erstatteten Kosten "zinsfrei" verrechnet.

Dem Gericht wird dieser Bescheid übergeben.

Aus den, den Berufungsbeklagten vorliegenden Dokumenten wird nachgewiesen, daß die VG-Manderscheid diesen Vorgang bewußt vorgenommen hatte.

Es wurde bewußt eine mehrfache Abrechnung ein und desselben Sachverhaltes vorgenommen. Beweis wurde angeboten, ist aber auch der Akte gegenständlich.

Hinweis:
Nach Ansicht der Berufungsbeklagten handelt es sich um strafbewehrte Handlungen der VG-Manderscheid.

Der Vorsitzende ergreift das Wort
Nach Ansicht des Senates ist ein Provisorium nach den nun dargestellten Sachverhalten nicht mehr anzunehmen. Die Kanalisation entsprach dem damaligen Zustand der Technik. Die erste Herstellung der Hausanschlüsse war somit erfolgt.

Unser Rechtsbeistand ergreift das Wort
Der eben genannte Sachverhalt möge zu Protokoll gegeben werden. Der Vorsitzende entspricht nach kurzer, heftiger Diskussion der Protokollierung.

Der Vorsitzende ergreift das Wort
und bringt Überlegungen zur "erneuten ersten Herstellung". 
Eine erneute erste Herstellung wäre möglich, sofern eine Wesensveränderung der Anlage dergestalt Platz nähme, daß die alte Anlage unter Aufgabe Ihrer Selbstständigkeit in der neuen Anlage aufgehen würde.

Hr. Burdt trägt vor:
Beitragspflicht, Beitragsanspruch und Beitragsschuld sind nach Bundesgesetzgebung udn KAG mit der möglichen Inanspruchnahme, respektive der tatsächlichen Nutzung des Anschlusses definiert.
Eine erste Herstellung muß dabei entsprechend der Gesetzgebung satzungsmäßig definiert sein.

Der Beitragssatz richtet sich nach dem Zeitpunkt der möglichen Inanspruchnahme der Kanalisation.
Die Festsetzungsfrist für Beitragsbescheide unterliegt der gesetzlichen Verjährung ab Beginn Beitrasganspruch.

Es mangelt sowohl an der satzunsgmäßigen Definition einer "ersten Herstellung", als auch an einer "erneuten ersten Herstellung". 

Ebenso mangelt es an einem Beitragssatz und einer Kalkulationsgrundlage "einer erneuten ersten Herstellung", dies hat auch das VG-Gericht in Koblenz erstinstanzlich festgestellt.

Desweiteren wird der maximale Beitragssatz (vertretbarer Beitrag), der vom Ministerium Inneres und Sport vorgegeben wird, um mehr als das eineinhalbfache überschritten (105.00 zu ca. 220.00 EUR).

Eine Kostendeckelung liegt im Ermessenspielraum des VG-Rates Manderscheid und hätte dort beraten werden müssen. Auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen wird verwiesen.

Diese Beratung hat ausweislich der Sitzungsunterlagen niemals stattgefunden.

Nicht erfolgte Beratung des Ermessens ist schlichweg Willkür. 
Willkürlich erstellte  Beitragsbescheide sind rechtswidrig.

Zum anderen sind in die Kostenabrechnung Kanalisation, Baumaßnahme 2007, erhebliche Fremdbeiträge eingeflossen. Der Kreis wurde für die Kreisstrassenerneuerung lediglich mit 20.000 EUR herangezogen.
Aus den vorliegenden Dokumenten geht hervor, das der überschießende Kostenteil zur Herstellung des defekten Unterbaues, für den ebenfalls der Kreis haftet, den BürgerInnen als Kanalbaumaßnahme angelastet wird.

Da die VG-Manderscheid jedoch pauschalisiert abrechnet, ist die gesamte, der Pauschalisierung zugrundeliegende Abrechnung fehlerhaft. Weiter wurden der Ortsgemeinde Niederscheidweiler für Bauarbeiten der Reparatur von Kanal- und Wasserleitungen im öffentlichen Raum über 45.000 EUR direkt berechnet -nicht als "erstmalige Herstellung von Hausanschlüssen", sondern als direkte Kostenrechnung.

Dieser Nachweis ist aktenkundig und kann sofort belegt werden.

Es wurden für die Baumaßnahme in  2007 von 51 beitragspflichtigen Grundstücken nur ca. 21 per Beitragsbescheid abgerechnet.
Auch hier ist die Beitragsumlegung nicht geklärt.

Und außerdem wurden über Jahre bewußt Verluste bei der Beitragsbaerechnung generiert, um die Beitrags-/Gebührenhöhe -vor allem im Kommunalwahlkampf- niedrig zu halten.

Diese Verluste wurden über Jahre mit dem Verzehr der Rücklagen zur Reparatur der Anlagen verrechnet.
Die ist beitragsrechtlich unzulässig und führt zu einer nicht satzungskonformen, buchhalterisch rechtswidrigen Kalkulation der Beiträge und Gebühren.

Eine "erneute erste Herstellung" ist dagegen schon rein kalkulatorisch ausgeschlossen. 
Denn bis dato wurden die Anlagenteile der VG-Manderscheid insgesamt miteinander verrechnet.

Eine losgelöste Bewertung ist unabdingbar für eine "erneuete erste Herstellung", da ein "neuer Vorteil" für den Anlieger geschaffen werden muß, der nicht auf alten, bezahlten oder werten Anlagenteilen begründet sein kann.

Satzungsmäßig ist ebenfalls keine Kalkulation möglich.

Axel Burdt erklärt, seiner Ansicht nach verstoßen die Bescheide gegen Bundes- undLandesrecht.

Unser Rechtsbeistand ergreift das Wort.
Der Rechtsbeistand erklärt, daß ausschließlich Berufungsgegenstand die "Provisoriumstheorie" sei, entsprechend der Berufungsbegründung der VG-Manderscheid.

Der Vorsitzende ergänzt, eine erneute erste Herstellung wäre zumindest in der Berufungsbegründung erwähnt worden.

Hierzu führt der Rechtsbeistand aus, daß nur auf Grundlage der vorgetragenen Argumentation aus der Berufungsbegründung verhandelt werden kann. Und dort ist in nennenswerter Weise keine Begründung aufgeführt, sondern pauschalisiert begründet worden.

Der Vorsitzende ergreift das Wort
Die Anträge werden entsprechend der Schriftsätze gestellt, das Urteil ergeht in ca. 14 Tagen und wird schriftlich zugestellt. Der Vorsitzende dankt den Parteien und den BesucherInnen.

Die Verhandlung wird nach ca. 2.5 Stunden beendet.

Abschließender Kommentar

Der Berichterstatter Axel Burdt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit des dargestellten Sachvortrages. Das Protokoll wurde nach bestem Wissen und Gewissen als Gedächtnisprotokoll auf Basis einiger Aufzeichnungen erstellt.

 

.
. -Abwasserhausanschlüsse-
"Einmalige Beiträge" für Hausanschlüsse ad ultimo?

Oberverwaltungsgerichts-Termin 
Koblenz / Deinhardplatz 4
am 23.08.2010 
Saal III -ab 10.30 Uhr
Verhandelt werden die Berufungsverfahren 
Knippschild/Burdt/Malow./.VG Manderscheid

Alle interessierten BürgerInnen sind herzlich eingeladen. 
Das Verfahren ist öffentlich.


Die Kläger Burdt/Knippschild/Malow obsiegten beim Verwaltungsgericht in Trier gegen die "einmaligen Beitragsbescheide" für Hausanschlüsse.

Die Anwesen waren seit ca. 1935 und 1983 ordnungsgemäß an die Kanalisation angeschlossen und abgerechnet. Spätestens ab 1997 waren die erstmaligen Hausanschlüsse endgültig hergestellt, urteilte das Verwaltungsgericht.

Tatsächlich wurde die Anlage von den VG-Werken Manderscheid seit 1982 den Anliegern immer wieder als "erste Herstellung" verkauft. Dies hat in Manderscheid Methode. Die Hauswasseranschlüsse wurden ebenfalls nach diesem Schema abgerechnet. 

Die Frischwasserhausanschluß-Bescheide wurden durch alle Instanzen (Kreisrechtsausschuß, Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht) als rechtswidrig festgestellt.

Den Anliegern, die keinen Widerspruch eingelegt haben, ist dadurch ein immenser Schaden im dreistelligen Bereich entstanden. Ebenso sind den Ortsgemeinden, die diese Abrechnungen trotz aller Warnungen bezahlt haben, in kaum vorstellbarer Höhe Geldvermögen entzogen worden -das Geld der BürgerInnen.

Insoweit ist für die Ratsmitglieder und den/die Bürgermeister/in die Haftungsfrage zu klären. Die Gemeindeordnung sieht ein Haftungsanspruch bei vorsätzlicher Fehlhandlung vor. Vorsätzlich ist m.E. auszulegen als "wider besserer Wissensmöglichkeit".

Es ist an der Zeit, das Mandat unserer Politiker an Verantwortung zu koppeln.

Nun gilt es auch für Abwasser endgültig einen Schlußstrich zu ziehen.

Nach unserer Auffassung verletzt die VG-Manderscheid in eklatanter, uns vergleichbar nicht bekannter Weise, Bundes- und Landesrecht.

Hauptbegründung: der Hauptkanal, Bj. 1935, war ein Provisorium.
Dieser Erklärung will das OVG offensichtlich folgen.

In ähnlicher Sache hat das OVG im Berufungsverfahren bereits eine Klage von Bürgern in Grosslittgen abgewehrt. Während das Verwaltungsgericht diese Beitragsbescheide ebenfalls als rechtswidrig eingestuft hatte, hob das OVG dieses Urteil mit der Begründung "Provisorium" auf.

Kurze Historie zu Grosslittgen

Der Kanal in Grosslittgen war lediglich ca. 45 Jahre alt, liegt in einer Strasse in hervorragender Wohnlage, und war noch nicht einmal defekt.....

Wie kann ein OVG so urteilen:
Das fragen sich die Kläger bis heute und haben Revision beim Bundesverwaltungsgericht beantragt. Denn auch dieser Kanal samt zugehörigen Hausanschlüssen, wurden bis 1996 dem Bürger per Einmalbescheid "endgültig hergestellt abgerechnet", im Anlagenverzeichnis der Abwasserwerke wertmäßig erfasst und abgeschrieben, über wiederkehrende Beiträge für die Unterhaltung finanziert. 

In den Entwässerungskonzepten war die Anlage als fertiggestellt deklariert,
das Land, der Kreis und der Verbansgemeindebürgermeister erklärten 1997 öffentlich
"alle Investitionen in die Abwasseranlagen der VG-Manderscheid" sind abgeschlossen
(ca. 100 Mio. DM - für knapp 8.000 Einwohner) und die Anwesen in allen Orten der Verbandsgemeinde sind abwassertechnisch vollständig erschlossen.

Zurück zur aktuellen Verhandlung:

Täuschen, Tricksen, Tarnen?  Die VG-Werke haben bis heute, den 20.08.2010 -also drei Tage vor der Verhandlung- noch keine Abwassersatzungen aus den betroffenen Zeiträumen ab  1935 - 1982 vorgelegt.

Den BürgerInnen wurde bisher kein Akteneinsichtsrecht in die Unterlagen der VG-Manderscheid gewährt.

Ein klarer Verstoß gegen die Verfahrensordnung.

Doch BürgerInnen können erfinderisch werden..... 
Einige Bürger beantragten Akteneinsicht nach dem Landesumweltinformtionsgesetz (LUIG).

Dieses Recht zur kostenfreien Akteneinsicht mußte vor dem OVG durchgesetzt werden. 
Die Verbandsgemeinde verlangte von Hr. Burdt mind, 6000.00 EUR Pauschalkostenübernahme für das "Sortieren und Beiholen" der  Akten......

Prinzipiell handelt es sich um die gleichen Akten, die nach der Verfahrensordnung zur Einsicht vorzulegen sind.

Es kommt noch besser: 
Wie sich nun herausstellt, waren diese Akten unvollständig.
Satzungen, Vermerke, Abrechnungen, Bauabnahmebescheinigungen und und und...
Fehlanzeige.

Trotzdem: aus dem Ausarbeiten des vorhandenen Akteninhaltes wird belegt:

Die Abwasseranlage in Niederscheidweiler war 1975 im rechtlichen und  tatsächlichen Sinne erstmals hergestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Ortsgemeinde Betreiber der Anlage.

Der seinerzeit verantwortliche Bürgermeister erklärte diesen Sachverhalt zudem nochmals schriftlich.

1979 waren alle Hausanschlüsse hergestellt - der Ort zu 100% erschlossen.
Abgerechnet wurden die Abwässer der  Hausanschlüsse der Bürger über 
"betriebsfertige Kanalisation ohne Kläranlage", 
nach 1995 mit dem Beitragssatz "betriebsfertige Kanalisation mit Kläranlage".

Bis 1986 wurden die Bürger mit Hausanschlußkostenerstattungen für Ihre Hausanschlüsse belastet,
 für den gleichen Anschluß nun noch einmal "als erstmalige Herstellung" in 1995/97 noch einmal und last not least wiederum in 2007.

Vergessen wir nicht: 
Die VG-Manderscheid kassiert für den Unterhalt, die Wartung, Reparatur und Modernisierung der o.a. Anlagen seit Jahrzehnten "wiederkehrende Beiträge".

Beträge in Millionenhöhe.

Dieses Vorgehen ähnelt der "Lizenz zum Gelddrucken".

Hr. Weins, Verbandsgemeindewerksleiter vor dem VG-Gericht:

Sie (das Gericht) werden uns (die VG-Werke) niemals dazu bekommen, die endgültige Herstellung schriftlich festzustellen.

Und vor dem Kreisrechtsausschuß, gerichtet an Hr. Burdt:

Sie sind immer beitragspflichtig für einmalige Anschlussbeiträge, selbst wenn wir an Ihrem Anschluß gar nichts ändern, ja selbst wenn wir in "Pusemuckel" am Kanal bauen.

Interessante Rechtsauffassung - sollte einem Beamten zur Strafversetzung nach Pusemuckel gereichen.

Für das Verwaltungsgericht war die Sache eindeutig:
Die Anlagen waren 1997 spätestens hergestellt, die Abwassersatzung enthält keinen Tatbestand nachdem abgerechnet werden könnte, 
eine erneute erste Herstellung -al gusto argumentieren die VG-Werke auch mal mit diesem Sachverhalt-
kann nicht gegeben sein, eine Wesensänderung bei Fäkalien als Begründung der Beitragspflicht ist ebenso wenig vorstellbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen. 
Eine Kasparklatsche für die Verwaltung.

Ende aus, Nikolaus?

Mitnichten: 
Das OVG gibt in einer Beschwerde der Berufungzulassung statt und erklärt:

Wegen erheblicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteiles des VG-Gerichtes wird der Berufungszulassung stattgegeben.

Wie geht das denn? Nun, das geht gar nicht. Eigentlich.

Aber greife ich nicht zuvor: 
Die Beschwerde der VG-Manderscheid ist der Verfahrensordnung unterworfen.

Das OVG muß summarisch den Sachverhalt prüfen: 
Summarisch bedeutet, offensichtlich ist ein derart gravierender Mangel in der Rechtsfindung vorhanden,
das sozusagen beim "Durchlesen" der Berufungszulassungsbegründung und des Urteiles klar ist:

Das geht so nicht.

Der Fehler muß noch gravierender sein:
Denn selbst wenn die Urteilsfindung unzureichend gewesen wäre, das Urteil selbst aufgrund weiterer Beweiswürdigung Bestand hätte, ist die Berufungszulassung abzuwehren.
Das Ergebnis wäre:

Das geht gar nicht.

Demnach haben die  RichterInnen des Verwaltungsgerichtes erstinstanzlich kläglich versagt:
Und das nach  Durcharbeiten von 500 Seiten Vortrag der Kläger Burdt/Malow/Knippschild -einer Abhandlung der Historie der Anlagen seit Bau 1935-, umfangreich vorgelegten Beweismitteln, nach Würdigung der Rechtslage....

In der Berufungszulassungsbegründung wäre es nun hilfreich gewesen, diesen offensichtlichen , gerade ins Auge springenden Fehler den erstaunten Klägern, den Richtern und den Rechtsanwälten der Kläger mitzuteilen.

Bis heute, den 20.8.2010, tappen die wir im Dunkeln
-drei Tage vor der Verhandlung.

Wird die Argumentation des jahrezehntelang (70 Jahre) vorhandenen Provisoriums eines Kanals , wie im Fall Grosslittgen, vom OVG Bestand haben können?

Wir sagen niemals.

Wir werden uns berufen auf die Bundesgesetze und die Landesgesetze; auf das BauGB und der Abgabenordnung mit den jeweils gültigen Kommunalabgabengesetzen, auf das Wasserhaushaltsgesetz, auf die zugehörigen Satzungen, auf die  Gemeindeordnung.

Wir werden Beweis beantragen; von der ersten Inbetriebnahme 1935 der Kanalisation über alle folgenden  Baumaßnahmen, über die zugehörigen Bauabnahmen, Prüfungen und Unterhaltungsnachweise. Über die Bescheide und Genehmigungen der Aufsichtsbehörden, über Planungskonzepte, Gutachten von Zustandsbewertungsfirmen der Kanalbefahrung.

Wir werden Beweis beantragen über die Kostenaufstellung und deren Kalkulation für die Abwasseranlagen, der Sammler, Hausanschlüsse, Vorfluter. Wir werden nachweisen, daß in diesen Kalkulationen Fremdkosten in erheblichem Umfang includiert wurden, die dort nicht zu suchen haben.

Wir werden die Handlungsweise des VG-Rates als Aufsichtsorgan der VG-Werke gegenständlich machen, die fehlende Beratung über Kostenart, Höhe und Verteilung, über die Kostendeckelung nach den Vorgaben des Ministeriums.

Die gesetzlich zugelassenen Belastungen der Bürger wurden um das Dreifache überschritten!

Wir werden Urteile anderer Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe präsentieren, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vorlegen.

Wir werden dieses vermeintliche Provisorium als das Enttarnen, wozu es dienlich sein soll.

Der immerwährenden Inanspruchnahme der Bürger für die doppelt und dreifach bezahlte Erschließungseinrichtung der VG-Werke Manderscheid.

Seien Sie neugierig, informieren Sie sich selbst vor Ort.

Fahrgemeinschaften werden angeboten.

Wir danken für Ihre Aufmerksamkeit. 

Die KlägerInnen.

 

.
.  

Endgültig:
Die einmaligen Bescheide für die erste Herstellung der Frischwasserversorgung (2007) sind auch vom OVG als rechtswidrig eingestuft worden.

Die VG-Manderscheid ist in o.a. Sache auch vor dem OVG unterlegen -die Berufungszulassung wurde verweigert, die einmaligen Bescheide für die Herstellung von Frischwasserhausanschlüssen (2007) sind rechtswidrig.

Lt. Gericht ist eine Wasserversorgung seit mind. 1982 gegeben und erstmalig hergestellt. 
Demnach sind alle Beitragsbescheide, die für bereits angeschlossene Grundstücke ab diesem Datum (1982) berechnet wurden, rechtswidrig erfolgt.

Ein Service Ihrer Verbandsgemeindewerke! 
(
In diesem Zusammenhang ist eine Kommunalreform mit Auflösung der VG-Manderscheid zumindest ein Lichtblick.)
In Kürze veröffentlichen wir den kompletten Vorgang.

Für die erstmalige Herstellung der Abwassersammelleitungen wurde die Berufung zugelassen.
Es wird also weiter verhandelt. 

Auch hier wird der Vorgang veröffentlicht.

.
. Skandal um Niederschriften und amtl. Veröffentlichungen. 
Müssen amtliche Veröffentlichungen "wahr sein"?

Urteil des Verwaltungsgerichtes Trier
Az: 1K68/10.TR

.
. Eine Zusammenfassung der Erörterung und Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Trier
aus der Sicht von Hr. Axel Burdt (Berichterstatter, Kommentator und Beistand).

Zur Verhandlungssache Verwaltungsgericht Trier:

Der Rat in Grosslittgen wurde von der Kommunalaufsicht "genötigt" eine ca. 100 Jahre alte, sich seitdem sich im öffentlichen Betrieb befindende Strasse "jetzt" zu widmen.

++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Zur Erklärung:

Öffentliche Strassen sind erst dann Strassen, wenn diese "als Strassen" gewidmet wurden.

Diese Widmungen wurden jedoch in der Vergangenheit regelmäßig (aus Unkenntnis) vergessen.

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Der Gemeinderat weigerte sich mehrfach, diese Widmung für eine derartig alte, öffentliche Strasse vorzunehmen. Mit der o.a. Androhung der Ersatzvornahme der Widmung durch den Kreis -der Gemeinderat wird hierfür außer Kraft gesetzt- entschied der Rat nach langer Beratung, eine sogenannte "konkludente" Widmung vorzunehmen.


Wahrheit oder Lüge?
Müssen amtliche Veröffentlichungen "wahr sein"?

Skandalöses Verhalten der VG-Manderscheid als Protokollant der Ortsgemeinderatssitzungen und den zugehörigen amtlichen Veröffentlichungen?

Erhebliche Differenzen zwischen sachlichem Sitzungsinhalt, Erklärungen der Ratsmitglieder, Protokollen und amtlichen Veröffentlichen.

Am Dienstag, den 8.06.2010, 9.30 Uhr fand in Trier vor dem Verwaltungsgericht ein Hauptverfahren eines Gemeinderates und einiger BürgerInnen gegen die Ortsgemeinde Grosslittgen, vertreten durch die Verbandsgemeinde-Manderscheid, hier wiederum vertreten durch den Verbandsgemeinde-Bürgermeister Wolfgang Schmitz, statt.

Gegenstand der Klage ist die Art und Weise der amtlichen Veröffentlichungen im Amtsblatt und der dazu sachlich abweichenden Niederschrift aus der Gemeinderatssitzung.

Hinweis des Kommentators:
Amtliche Veröffentlichungen dienen oft als Grundlage rechtswirksamer Maßnahmen.
Beitragsbescheide, Abrechnungen, Baumaßnahmen.... Grundlage sind oft Beschlüsse des (Gemeinde) Rates.
Sind Beschlüsse "unwahr", unvollständig, oder wurden gar "erfunden", haben die BürgerInnen ein Problem.

Und ist die amtliche Veröffentlichung erst einmal geschehen, 
wird Unwahres wahr....Unvollständiges vollständig..., Erfundenes real...

Denn niemand überprüft eine amtliche Veröffentlichung -oder doch?

In Grosslittgen (und auch hier in Niederscheidweiler ) haben einige Bürger und Gemeinderäte "das Näpfle gestriche voll" von dem VG-Bürgermeister Wolfgang Schmitz und dem Werksleiter Hr. Weins, sowie einiger "Protokollanten".

Die Klage

Klagegegenstand:
Aufhebung von amtlichen Veröffentlichungen (Widmungsbeschluss).

Klagegrund:
 Unvollständige Veröffentlichung mit dem Hintergrund des Eröffnens weitreichender, beitragsrechtlicher Forderungen gegenüber den Anliegern.

Hier: erhebliche Differenzen zwischen Gemeinderatsprotokoll, Beschlusstext des Ortsgemeinderates 
und der zugehörigen, amtl. Veröffentlichung.

Rechtsfragen:
Was ist sachlich Gegenstand der amtlichen Veröffentlichung (textlich)?
Wer ist für die Veröffentlichung zuständig und verantwortlich ?
Sind die Klagen formal zulässig?

Am 12.05.2010, vor dem Termin, erhielten die Kläger folgende Gerichtsauffassung zugestellt:

Hinweis: Wunschgemäß wurde aus datenschutzrechtlichen Gründen die Namen der RichterInnen und der Kläger entfernt.
. Download  per Mausklick .

Das Gericht erklärt:

1.

 Es steht in Frage, ob überhaupt subjektive Rechte der Kläger verletzt werden.
Hinweis:
(die klägerische Partei besteht aus einem Ratsmitglied und aus Anliegern)

2.  Die streitgegenständliche Veröffentlichung unterliegt der gesetzlichen Unterrichtungspflicht.
3. Eine pressemäßige Aufarbeitung (von Beschlusstexten) sei bei der amtlichen Veröffentlichung zu bevorzugen. Damit sollen Entscheidungszusammenhänge (der Bevölkerung) verdeutlicht werden

Durch eine bereits erfolgte, informative Klarstellung, bei der jedoch der Beschlusstext wiederum unvollständig abgedruckt wurde, sei die Bevölkerung hinreichend informiert.

Kommentar des Berichterstatters
1. 

bei der pressemäßigen Aufarbeitung geht es in der Veröffentlichung um: 
konkludierende Widmung versus Widmung

2.   amtliche Veröffentlichungen sind rechtskräftig  -deren informative "Zusätze" werden nicht berücksichtigt.

Das Gericht regt an, die Klage zur Vermeidung weiterer Kosten zurückzuziehen!

Die Kläger verfolgen die Klage weiter.

Verhandlungsinhalt
Anfangs wurde seitens des Gerichtes das Veröffentlichungsrecht der Ortsgemeinde festgestellt (GemO).
Nicht die VG-Manderscheid entscheidet über eine gemeindliche, amtliche Veröffentlichung, sondern die Ortsgemeinde.

In den Schriftsätzen wird erklärt:
Der Ortsgemeinderat widersprach mehrheitlich der Veröffentlichung, der Ortsbürgermeister erklärte, er habe die textliche Fassung vor der Veröffentlichung entgegen der Behauptung des Verbandsbürgermeisters Wolfgang Schmitz nicht gesehen oder genehmigt.


Folgerichtig nahm dann die Verbandsgemeinde Manderscheid die Veröffentlichung dergestalt vor, dass der textliche Abdruck des Beschlusses im Amtsblatt nicht durch den Ortsbürgermeister legitimiert oder veranlasst  war.

Es wurde veröffentlicht (Amtsblatt):

Widmung von Gemeindestrassen (Heft 23/2009)
Aufgrund des § 36 des Landesstrassengesetzes Rheinland-Pfalz beschloss der Gemeinderat die Innerortsstraßen, Gartenstrasse und Kindergartenstrasse, dem öffentlichen Verkehr zu widmen.

Kommentar des Berichterstatters

Der Beschluss des Rates beinhaltet jedoch zusätzlich den Begriff "konkludierende Widmung". Konkludierend bedeutet, die Strassen wurden durch (jahrzehntelange) Nutzung (selbsttätig) gewidmet.  

Ein kleiner, feiner und erheblicher Unterschied:

Die "erste Herstellung" der Strasse erfolgte vor Jahrzehnten.
Der beitragsrechtliche Zeitpunkt für die Abrechnung der Strasse liegt jahrzehntelang zurück.
 

Vergleichsangebot des Gerichtes:

Das Gericht präsentierte ein Vergleichsangebot dergestalt, daß der korrekte Beschlusstext vollständig und ohne weiteren Kommentar im Amtsblatt veröffentlicht wird.

Sinngemäß: 
Der Gemeinderat beschließt am 11.05.2009
"Widmung von Gemeindestrassen"
 Die Kindergarten und Gartenstrasse werden durch den Gemeinderat konkludent gewidmet.

Die Kläger begrüßten das Angebot und erklärten den Vergleich im gegenseitigen Einvernehmen mit dem die Ortsgemeinde vertretenden Verbandsbürgermeister Wolfgang Schmitz anzunehmen.

Die Ortsgemeinde, vertreten durch den Verbandsgemeinde-Bürgermeister Wolfgang Schmitz lehnte dieses Vergleichsangebot ab. Der Ortsbürgermeister war nicht anwesend.

Auf Nachfrage erklärte der VG-Bürgermeister sinngemäß:

Der Abdruck des vollständigen Beschlusstextes hat ggf. weitreichende, beitragsrechtliche Konsequenzen.
Diesem Sachverhalt muss man entgegenwirken.

Der Vergleich wurde von dem VG-Bürgermeister Wolfgang Schmitz abgelehnt. 
Eine gewünschte Aufnahme des hier dargestellten Sachverhaltes in das Gerichtsprotokoll wurde vom Gericht nicht angenommen.


Kommentar des Berichterstatters

1.

Eine Bevollmächtigung der Ortsgemeinde (des Bürgermeisters)  für die Handlungsweise des Hr. Wolfgang Schmitz -die Ablehnung des Vergleiches- wurde nicht vorgelegt.
 
Es stellt sich die Frage?
War die Ablehnung des Vergleiches zulässig? Hat Hr. Wolfgang Schmitz seine Kompetenzen überschritten, insbesondere wenn die Ortsgemeinde erklärt, die Veröffentlichung nicht genehmigt zu haben?

2.

Mit der Erklärung, warum der Vergleich abgelehnt wurde, offenbart sich die Tragweite.

3. Die "erste Herstellung" der Strasse erfolgte vor Jahrzehnten.
Der beitragsrechtliche Zeitpunkt für die Abrechnung der Strasse liegt jahrzehntelang zurück. Eine "erneute" Abrechnung ist bei korrekter Widmung kaum möglich.

4. Warum wurde die Aufnahme des Vergleichsangebotes in das Gerichtsprotokoll vom Gericht abgelehnt? 
Ist es nicht Aufgabe, Öffentlichkeit zu schaffen, zu informieren? Wie soll das Verhalten einiger Aufgabenträger publik werden, wenn es keine öffentliche Information gibt? 

Hinweis:
Das Gericht sieht die Bürger in der Pflicht 
"der Informationsaufnahme und auch in der Überprüfung der Handlung der Verwaltung".

Doch woher kann der Bürger die Informationen erhalten?
Kann der Wähler wissen, wen er gewählt hat?

Das Urteil:
Hinweis: Wunschgemäß wurde aus datenschutzrechtlichen Gründen die Namen der RichterInnen und der Kläger entfernt.
Das Urteil ist öffentlich und kann beim VG-Trier, 1. Kammer, angefordert werden.
. Download  per Mausklick .


Die Klage

1.

Die Kläger begehren in den amtlichen Veröffentlichungen die Widmungen der Strassen aufzuheben.

2.

Die Kläger begehren die Aufhebung der Bescheide aus dem Kreisrechtsausschuß (hier wurde der Einspruch abgewiesen).


Die Klage wurde abgewiesen.

Begründung -Zusammenfassung

 
1. Die Kläger sind nicht klagebefugt, da die Kläger in Ihren subjektiven Rechten nicht verletzt sind.

Kommentar: 
Subjektiv bedeutet in diesem Zusammenhang, daß eigene, persönliche  Rechte nicht verletzt werden. Die Widmung wurde kommunalaufsichtlich jedoch "erzwungen", um die Anlieger beitragsrechtlich belangen zu können, somit sind m.E. durchaus die (subjektiven) Rechte der Anlieger verletzt.

2. Der Kläger ist auch in Funktion als  Gemeinderat nicht klagebefugt.

Kommentar: 
Das bedeutet, ist die amtliche Veröffentlichung auch noch so unwahr, unrichtig, erlogen...
das sich diesem Vorgang widersetzende Ratsmitglied hat keine Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung.
Oder sollte es eine andere "Klageart" geben? 
Warum hat dann das Gericht nicht auf die korrekte Klageart verwiesen? 

Aber auch in der Sache wird die Klage abgelehnt:


Das Gericht erklärt, der betreffende Teil des Beschlusses 
(gemeint ist der Begriff "konkludent", durch die öffentliche Benutzung seit Jahrzehnten.. -d.BE) 
hat keine konstitutive Wirkung.
Der Gemeinderat kann nicht für die Vergangenheit bestimmen, daß eine Strasse öffentlich war.
Ausgehend hiervon, sei der Widmungstext auch ordnungsgemäß veröffentlicht worden.

und weiter...

Die Gemeindeeinwohner sind mittlerweile dahingehend informiert (ohne Beschlusstext), daß der Gemeinderat mehrheitlich davon ausgegangen ist, daß die betreffenden Straßen bereit zuvor öffentlich waren.

Kommentar: 
Haarspalterei?  -Mitnichten. 

Einerseits wird dem Gemeinderat abgesprochen, für die Vergangenheit einen Sachverhalt per Beschluss festzustellen, andererseits wird der Rat verpflichtet, eine Widmung für die Zukunft auszusprechen die in der Vergangenheit erfolgte.

Kann eine gewidmete Strasse noch einmal gewidmet werden 
-sozusagen doppelt hält besser?

Aus meiner Sicht: doppelt hält nicht besser, es kassiert sich nur besser ab.

Das Gericht stellt fest, daß die BürgerInnen ausreichend informiert wurden. Es wäre den BürgerInnen nun bewußt, daß die Strasse seit Jahrzehnten öffentlich war -zumindest nach Ansicht des Rates.

Kommentar: 
Nun denn. 

Wenn die BürgerInnen seit Jahrzehnten an einer hervorragend ausgebauten Garten- und Kindergartenstrasse, nebst allerliebst angelegten Gärten auf gepflasterten Gehwegen lustwandeln können, wenn die BürgerInnen -wie der Name sagt- auf der Kindergartenstrasse Ihre Kids ebenso lange Zeit schon zum Kindergarten geleiten, nun denn, dann ist wohl davon auszugehen, daß es den BürgerInnen nicht an der Erkenntnis mangelte, daß diese Strassen keine Feldwege sein können.

Wem nutzt dann dieses Hickhack?

Wer wußte nun von Nichts?
Die BürgerInnen oder der "genötigte" Ortsgemeinderat?

Die VG-Verwaltung, vertreten durch den Verbandsgemeindebürgermeister Wolfgang Schmitz, zusätzlich auch die Kommunalaufsicht?
Wußten diese Personen nicht was vor Jahren -kostenpflichtig den Anliegern abgerechnet- gebaut und von Ihnen genutzt wurde?

Hat man daher die Erschließungseinrichtungen nochmals berechnet? 
Als erste Herstellung? 
Und den Zustand "vorher" als Provisorium dem Gericht angedient? 
Wurden nur "amtliche Veröffentlichungen" gelesen? 

Nun, die Wege der Urteilsfindung sind oft schwer ergründlich.

Wäre es empfehlenswert, wenn die pressemäßige Aufarbeitung einer Veröffentlichung mit Rücksicht auf die "unwissende" Verwaltung der umfassenden (ein Wort zusätzlich) Publikation weicht?

Damit unsere Ausgabenträger "Bescheid" wissen?

Die Lösung naht:

In Form der Kommunalreform der VG-Manderscheid 
-die macht kaputt, was Dich kaputt macht.


 

+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

All-Gemeines Vorgehen?


Wahrheit oder Lüge?
Müssen amtliche Veröffentlichungen "wahr sein"?

Höhepunkt in der Protokollierung:
Beschlusstexte werden "nachträglich" verändert und/oder negiert.

Aussage des Verbandsgemeinde-Werksleiters Hr. Weins, 
am 17.03.2010 in der Ortsgemeinderatssitzung Niederscheidweiler zum Widerspruch eines Ratsmitgliedes auf Niederschrift und Veröffentlichung:

Im Wortlaut: (Hr. Weins)
was protokolliert wird oder veröffentlicht wird,
was gesagt wird, bestimme ich.

Protokollführer war Hr. Weinand, VG-Manderscheid.

Die Aufnahme dieser Aussage in das Protokoll wurde verweigert.

Hier geht es also um satt Kohle.

Unsere VG-Manderscheid, immer bemüht dem Bürger "einen geldwerten Vorteil" zu verschaffen, sah sich nun wohl in der Situation, Reparaturen selbst bezahlen zu müssen.

Da man die hierfür vorgesehene Kohle des Bürgers (wiederkehrende Beiträge etc.) aber längst verbraten hat, diente man den Bürgern immer wieder Erschließungskosten an.....

Nachdem diese Praxis jahrelang funktionierte kam man auf die Idee, auch gleich noch "schöner Wohnen" Änderungen einzubauen (Designerlampen, farbige Gehwege.....) und im Gegenzug die kostenintensive Wartung der Anlagen möglichst komplett einzustellen...

Geldwerter Vorteil bedeuted nix anderes, als das der Bürger sein Geld los wird....und dann den "werten" Vorteil seines nicht mehr vorhandenen Geldes nutzt, welchen er allerdings schon vorher durch Steuern, Abgaben und wiederkehrenden Beiträgen zigfach bezahlt hat.

Zu Grosslittgen
In "verschlagener?" Kreativität kam die VG-Manderscheid nun wohl auf die Idee, eine Strasse sei keine Strasse, wenn die Widmung fehlt. 
Das Gebühren, Beiträge und Steuermittel in den Strassenbau, den Unterhalt und Betrieb derselben seit Jahrzehnten geflossen sind, wäre demnach "
zwar wenig rechtskonform, aber unabänderbar".


Stattdessen hätte man es "mit einem für den Schwerlastverkehr geeigneten, asphaltierten und gepflastert gehwegsbegrenzenten Feldweg zu tun
gehabt.

Durch eine "neue Widmung" wird der "Feldweg" erst jetzt auch amtlich zur Strasse und das kostet nuneinmal wieder dem Bürger viel Geld, statt dem Betreiber der Anlagen, hier die OG-Grosslittgen und die VG-Manderscheid.

Der Rat war jedoch schlau genug, die o.a.Kreativität zu erkennen und die "neue" Widmung zu verweigern.

(Ein Lehrbeispiel für den erstaunten Bürger, zu was Bürgerinitiativen, zu was der persönliche Einsatz einiger BürgerInnen führen kann)

Da nicht sein darf, was nicht sein kann, wurde die Kommunalaufsicht aktiv. 

Diese Kommunalaufsicht "empfahl" dem Gemeinderat die Strasse per Beschluss zu widmen oder 
-per Ersatzvornahme eine Widmung durch den Kreis-
(der Gemeinderat wird hierfür ausser Kraft gesetzt)
vorzunehmen

Unter dem Druck der Kommunalaufsicht beschloß der Rat die konkludierende Widmung,
also die sich aus der jahrelangen Benutzung heraus, selbst widmende Strasse (konkludierend).

Aber statt diesen Beschluß des Rates amtlich im Text zu veröffentlichen, veröffentlichte die VG-Manderscheid eben "nur" textlich ...."Widmung".... statt "konkludierende Widmung".

Ein Schelm, der Vorsatz dabei denkt.
Denn wie wir wissen, werden Veröffentlichungen im Amtsblatt später gerne als gerichtliches Beweismaterial verwendet -von eben dieser Verbandsgemeinde-Manderscheid.

Und geht der Bürger in den Widerspruch zu einem Verwaltungsakt, kann es dann vor dem Gericht heißen, sehen "wir" doch mal, was im Amtsblatt gestanden hat....

Daß die hier betroffene Strasse seit 100 Jahren öffentlich, geteert und ausgebaut war, interessiert dann eher wenig.

Es zeigt sich also: Abweichungen in den Niederschriften (für die Ratsmitglieder) und den "textgleichen" amtlichen Veröffentlichungen geschehen wohl nicht zufällig, sind aber ggf. sehr hilfreich.

Vorsatz?
Selbstverständlich haben einige Gemeinderäte von Grosslittgen und Bürger Einspruch erhoben.
Sie fordern eine Richtigstellung, einen kompletten, amtlichenTextabdruck des Beschlusses zur Widmung.

Damit wäre der Fall erledigt.

Aber nix da. 
Die VG-Manderscheid läßt durch den VG-Bürgermeister Wolfgang Schmitz erklären, "konkludierend" wäre nur eine Meinungsäußerung gewesen und nicht Gegenstand des Beschlusses.
Und Meinungsäußerungen müsse man nicht wiedergeben.

Die o.a. Kläger (Gemeinderat/Bürger) sehen das allerdings anders.


Scheint es nun Tagesgeschäft der VG-Manderscheid zu sein, 
Niederschriften aus den  Gemeinden "al gusto" zu erstellen?

Wie bitte?

In der OG-Niederscheidweiler, in der ich Ratsmitglied bin, drängt sich der Verdacht zumindest auf.

Es werden nicht nur Beschlüsse veröffentlicht, die es nie gegeben hat, Beschlüsse veröffentlicht die nicht Gegenstand einer Ratssitzung waren, es werden je nach "politischer" Einstellung auch Beschlüsse kurzum gar nicht veröffentlicht.

Somit weichen Ratsniederschriften von den amtlichen Mitteilungen erheblich ab.

Es geht noch weiter
Auch Zusammenhänge aus Beratungen werden veröffentlicht. Allerdings nicht im Kontext, sondern eher al gusto....

Und Erklärungen von Ratsmitgliedern, welche zu Protokoll gegeben wurden, verschwinden gerne vollständig aus der Niederschrift, oder wenigstens aus der amtlichen Veröffentlichung, manchmal auch aus Beidem.

Jüngstes Beispiel
Wenn das Ratsmitglied z.B. zu Protokoll und Beschluss erklärt, das Verschenken der Strassenbeleuchtung an das RWE ist nach Ansicht dieses Ratsmitgliedes unzulässig (Bezug: §2 Strassenbeleuchtungsvertrag RWE) , so fällt diese Erklärung bei der Veröffentlichung einfach weg.

In der amtl. Veröffentlichung liest der Bürger lediglich, der Rat hat mehrheitlich den Strassenbeleuchtungsvertrag mit dem RWE beschlossen.

(Was dahintersteckt erfährt er erst, wenn die nächste Beitragsrechnung kommt)

Und schon wurde das Eigentum der Bürger, 
welches erst in 2009 von den BürgerInnen per Bescheid bezahlt wurde, 
verschenkt....!

Den Sachverhalt der notwendigen korrekten Niederschrift und Veröffentlichung gilt es dem Gericht zu erklären:

Das ist nicht einfach: 
Es gibt Informationen, daß das Gericht die Auffassung vertreten könnte, eine amtliche Veröffentlichung müsse nicht dem Wortlaut der Ratsniederschrift entsprechen, auch nicht bei Beschlusstexten oder Erklärungen. 

Statt dessen wäre eine "pressemäßige Aufarbeitung" seitens der Verbandsgemeinde wünschenswert, weil die Bevölkerung sonst Gefahr laufen würde, den Zusammenhang gar nicht begreifen zu können.

Aber es greift noch tiefer

Bei meinen letzten drei Ratssitzungen entsprach z.B. die amtl. Veröffentlichung nicht der Ratsniederschrift und die Ratsniederschrift nicht dem Sachverhalt aus der Sitzung.

Ortsgemeinderatssitzungen versus VG-Protokollierung

Was hat die VG-Manderscheid eigentlich in der Ortsgemeinderatssitzung verloren?
Nun, hinsichtlich des Protokollführers stellt die Verbandsgemeinde das Personal.

Denn merkwürdigerweise ist in den Gemeinden niemand mehr zu finden, der des Schreibens eines Protokolles mächtig und willens sein soll.

Oder sollte man als Bürgermeister der Gemeinde, als Rat der Gemeinde, einfach vergessen haben, die BürgerInnen zu fragen?

Die Veröffentlichungspflicht, die Pflicht der ordnungsgemäßen Protokollierung liegt aber bei dem Ortsbürgermeister.

Sehen wir jetzt mal, wer die Veröffentlichungen unterschreibt -siehe da, regelmäßig der Verbandsbürgermeister Wolfgang Schmitz und ab und an.. auch mal niemand.....

Bei derartigen Verhältnissen kann man das Amtsblatt vergessen und die ratliche Arbeit weitestgehend gleich mit.

 

Herzliche Grüße
Kritik, Anregungen, Unterstützung: 

Axel Burdt (V.i.S.d.P.)
VBB e.V. -Vereinigung Bürger für Bürger-

Axel Burdt ist seit Juli 2009 für die VBB e.V.:
-Mitglied des Gemeinderates in Niederscheidweiler
-Vertreter im Werksausschuß der VG-Manderscheid 
-Mitglied im Kreis Bernkastel-Wittlich des Ausschusses für Umwelt und Abfall
-Beisitzer im Kreisrechtsausschuß
.
. Endgültig rechtskräftig:
Die einmaligen Bescheide für die erste Herstellung der Frischwasserversorgung (2007) sind auch vom OVG-Koblenz als rechtswidrig eingestuft worden.

 

.
. Die VG-Manderscheid ist in o.a. Sache auch vor dem OVG unterlegen -die Berufungszulassung wurde verweigert, die einmaligen Bescheide für die Herstellung von Frischwasserhausanschlüssen (2007) sind rechtswidrig.

Lt. Gericht ist eine Wasserversorgung in Niederscheidweiler seit mind. 1982 gegeben und erstmalig hergestellt. 
Demnach sind alle Beitragsbescheide, die für bereits angeschlossene Grundstücke ab diesem Datum (1982) berechnet wurden, rechtswidrig erfolgt.

Ein Service Ihrer Verbandsgemeindewerke! 
(
In diesem Zusammenhang ist eine Kommunalreform mit Auflösung der VG-Manderscheid zumindest ein Lichtblick.)
In Kürze veröffentlichen wir den kompletten Vorgang.

Für die erstmalige Herstellung der Abwassersammelleitungen wurde die Berufung zugelassen.
Es wird also weiter verhandelt. 

Auch hier wird der Vorgang veröffentlicht.

 

.
.

Grosslittgen -Revisionsantrag-

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.  

!Nächste Runde!

Revision gegen OVG-Urteil in Sachen "Grosslittgen" ?


Es geht hier um mehr als ein paar Beitragsbescheide:

Es geht darum, ob bis in alle Ewigkeit die VG-Werke doppelt und dreifach für den Bau von Anlagen abkassieren können.

Rezept der VG-Werke:

Bau
1. Anlagen möglichst groß
(Fehlplanung -Trennsysteme im ländl.Bereich!) planen und bauen
2. Rentabilitätsplanung unbedingt "vergessen"

Kosten der Herstellung:
3. Abrechnungssatz pauschalisieren
(Einzelkontrolle durch den Bürger so unmöglich!)
4. Nun erst einmal für Bau satt Abkassieren

Unterhalt
5. Wiederkehrende Beiträge zusätzlich über Jahrzehnte abkassieren (Rücklagen)

Verbrauchsgebühren
6. Gesetzlichen Rahmen mehr als ausschöpfen 
7. Wenn Einnahmen nicht ausreichen - Rücklagen verfrühstücken
(so seit Jahren praktiziert)

Betrieb
8. Durch Fehlplanung nichtfunktionierende Anlagen möglichst nicht "Instandsetzen"
(die Anlagen zerlegen sich z.B. bei H2S-Bildung selbst und vergiften ggf. die Anlieger)
9. Wartung nicht oder kaum durchführen
(lohnt eh nicht)

UND

...und zurück auf 1...

Denken Sie bitte an die gerade erfolgte "Satzungsänderungen für Abwasser",
und die Auflösung (verfrühstücken) der "Rücklagen" zum Verlustausgleich,
der trotz exorbitanter Wasser-/Abwasserrechnungen entstanden ist.


Alle BürgerInnen sind herzlich eingeladen. Es werden Fahrgemeinschaften gebildet.


Kontakt: 
VBB e.V. - Axel Burdt, 54533 Niederscheidweiler, Hauptstrasse 2
Tel: 06572 / 139 550 ab 14.00 Uhr

Prinzipiell geht es bei der o.a. Verhandlung immer noch um die Beitragsbescheidung betreffend 
"erster Herstellungen von Abwasser- und Wasserhausanschlußleitungen".

Manderscheid behauptet, es wären seit Anbeginn der Zeitrechnung (grundsätzlich) immer nur Provisorien gewesen, an welche die Immobilien erschließungsmäßig angeschlossen wurden. 

Und einer beitragspflichtigen endgültigen "ersten" Fertigstellung folge die nächste, und übernächste...
Tatsächlich soll der Bürger einfach und auf´s Neue immer wieder abgekocht werden.

ein paar kleine Bonbons:
Hr. Weins (Werksleiter) sagte vor Gericht:

...eine Planung über die Frage der weiteren Herstellung von Leitungen im Trennsystem(Abwasser/Wasserleitung) werde von Ihnen schriftlich nicht gemacht...

...in welchem Zeitraum die Anlagen nun (endgültig) fertiggestellt werden, könne derzeit nicht gesagt werden...

...und an das Gericht gerichtet:
...sie (das Gericht) werden uns nie dazu bekommen, eine Fertigstellung der Anlagen 
schriftlich festzustellen
...

Was will uns unsere bürgernahe Verwaltung damit sagen:
Ihr, die BürgerInnen werdet ewig löhnen. 

Bezüglich Niederscheidweiler läuft derzeit noch das Berufungszulassungsverfahren betreffend Abwasserbescheiden. Die Zulassungbegründung aus Manderscheid liegt vor.

Diese Begründung enthält nun wiederholt (vorsätzlich) falschen Sachvortrag mit dem das Verfahren wohl beeinflusst werden soll. Die Betroffenen Anlieger in NSW prüfen derzeit eine Strafanzeige wegen versuchtem Prozessbetrug.

Da die Verbandsgemeindewerke immer mehr unter Druck geraten, scheinen von dort alle Mittel "hoffähig":
legal - illegal - sch...egal

Wir dürfen auf die Prozessführung und Entscheidung gespannt sein. 
Nach Rechts-, Gesetzeslage und aktueller Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes sind u.E. die Urteile des Verwaltungsgerichtes zu bestätigen:

Die Beitragsbescheide sind rechtswidrig!

.
. Die Urteile des Verwaltungsgerichtes Trier in Sachen der 
"einmaligen Beitragsbescheidung" für Abwasser und Wasser aus der 
Baumaßnahme 2007 in NSW liegen vor.

1. Die Bescheide für Wasser wurden als rechtswidrig eingestuft und 
die Klage der Verbandsgemeinde Manderscheid abgewiesen.

2. Die Bescheide für Abwasser wurden als rechtswidrig eingestuft und 
der Klage der Bürger Axel Burdt, Holger Knippschild und der Fam. Malow stattgegeben.

Die BürgerInnen von Niederscheidweiler sind damit zukünftig vor weiteren 
Beitragsbescheiden für die Herstellung der 

Wasserversorgungsanlage
(Frischwasserhausanschlüsse) 
und der Kanalisation  (Hausanschlüsse für Abwasser/Oberflächenwasser)
im Rahmen der 
"erneuten ersten Herstellung" 
oder 
der "allerersten Herstellung" 
oder 
der beitragspflichtigen Reparatur 
sicher.
(Ausnahme- tatsächlicher Erstanschluß des Grundstückes)


Das VG-Trier folgte vollumfänglich in der Sache Wasser dem Vortrag des Kreises und der
Beigeladenen Burdt, Knippschild, Malow und bestätigte die 
Entscheidung des Kreisrechtsausschußes.
Urteil:
diese Bescheide sind rechtswidrig.

Das VG-Trier folgte vollumfänglich in der Sache Abwasser dem Vortrag der Kläger
 Burdt, Knippschild, Malow und urteilte:
diese Bescheide sind rechtswidrig.

Die Berufung wurde nicht zugelassen. 
Wir gehen davon aus, daß die VG-Manderscheid ein 
Berufungszulassungsverfahren betreiben wird. 

Unseres Erachtens bewirkt auch ein Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgerichtes Koblenz keine Urteilsänderung, denn die Urteilsbegründung folgt umfänglich der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes.

Hintergrund eines derartigen Verfahrens ist unseres Erachtens ausschließlich die Verzögerung der Rückzahlung an die betroffenen BürgerInnen. 
Die Verfahrenskosten werden um ein Vielfaches steigen.

Ist das Bürgernähe a´la Manderscheid?

Wir rufen den VG-Rat Manderscheid auf, sich mit der Sache zu befassen!

++++++++++++++++++++++++++++++++

Herzlichen Dank an alle Unterstützer! 
Dieses Urteil ist das Ergebnis aktiver BürgerInnen - es ist TEAMWORK.

Wir danken einem engagierten Verwaltungsgericht, daß die mehrere hundert Seiten umfassende Klageschrift der Widerspruchsführer komplett durchgearbeitet hat.

Unser Dank gilt ebenso dem Kreisrechtsausschuß in der 
Sache "Bescheide Frischwasserhausanschlüsse".

In  Kürze wird der komplette Vorgang veröffentlicht - die Urteile finden Sie hier:

Wasser
. Download  per Mausklick .
Abwasser
. Download  per Mausklick .
.
.  

Herzlichen Dank:
Die VBB e.V. dankt allen BesucherInnen für die Teilnahme an dem
Verwaltungsgerichtsverfahren v. 12.11.2009 in Trier.

Vorab ist eindeutig: 
die BürgerInnen nehmen nicht nur Anteil an dem Geschehen, 
die BürgerInnen handeln aktiv. 
Nicht Einzelinteresse ist der Motor, sondern das Gemeininteresse.

Wir danken den Klageführern aus Niederscheidweiler für Ihre unermüdliche Arbeit.
Wir danken den direkten Unterstützern aus zahlreichen Ortsgemeinden.

Ohne ihre Informationen, Erfahrungsberichte, ihre Dokumente wäre 
ein derartiges Verfahren nicht möglich.

In Kürze wird das Urteil erwartet und selbstverständlich veröffentlicht.

In aller Kürze zum Sachverhalt: 


Die VG-Manderscheid hat (ca. 1975) die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung (ca. 1979)  im Eigenbetrieb "Verbandsgemeindewerke" übernommen. 

Diese Anlagen waren nach dem damaligen Stand der Technik betriebsbereit und im beitragsrechtlichen Sinne fertiggestellt. 

Alle Maßnahmen ab diesem Zeitpunkt stellen u. E. bei vorhandenen Hausanschlüssen Modernisierungen oder Reparaturen dar und sind somit nicht beitragspflichtig im Sinne 
"einer ersten Herstellung oder gar erneuten ersten Herstellung".

 Trotzdem wurden die Anlieger mit Beitragsbescheiden 
für vermeintlich "erste Herstellungen" in der Folgezeit exorbitant belastet.
(Neubaugebiete ausgeschlossen).

1. Frischwasser:

Der Kreisrechtsausschuß ist unserem Vortrag in Sachen Frischwasserhausanschlüsse bereits gefolgt und hat diese Bescheide als rechtswidrig zurückgewiesen.

Dagegen klagt die VG-Manderscheid. 

Die VG-Manderscheid, 
vertreten durch den Verbandsgemeindebürgermeister Wolfgang Schmitz, 
klagt also gegen den Kreis, vertreten durch die Landrätin Fr. Läsch-Weber.

Die Begründung der Klage erfolgt dahingehend, 
daß schon der Austausch eines einzelnen Wasserrohres 
eine "erste Herstellung einer Anlage" bedeutet, zumal
dieses eine Wasserrohr vorgeblich 
"nicht im Eigentum der Verbandsgemeindewerke gestanden hätte".

2. Abwasser:

Hier hat der Kreisrechtsausschuß gegen unseren Widerspruch entschieden.
In der Begründung wird ausgeführt, daß durch den Austausch eines Kanalrohres
in Niederscheidweiler eine Wesensänderung der Abwasseranlage stattgefunden habe.

Daher klagen die Widerspruchsführer gegen die VG-Manderscheid.

Denn das Oberverwaltungsgericht hat in ähnlicher Sache entschieden:
Der Austausch von Kanalrohren, der Umbau von Misch- in Trennsystem, 
die Anpassung an moderne Standards, 
derartige Baumaßnahmen stellen keine Wesensänderung einer Abwasseranlage dar.

Derartige Umbauten oder Änderungen sind daher nicht beitragspflichtig.

PIKANT:
Das VG-Trier hat vor kurzem die Abwasserbescheide und Frischwasserbescheide in ähnlicher Angelegenheit für Grosslittgen aufgehoben.

Auch dagegen klagt die Verbandsgemeinde Manderscheid, 
vertreten durch Hr. Wolfgang Schmitz. 

Mit dabei: der Werksleiter Hr. Weins.

Begründung vor dem Oberverwaltungsgericht Koblenz:

Teile der Anlage hätten vor der Maßnahme nicht im 
Eigentum der Verbangsgemeindewerke gestanden, 
daher wäre erst jetzt eine erste Herstellung einer Anlage gegeben.

Seltsam, seltsam: 
Wurde etwa allen betroffenen Anliegern jahrzehntelang 
"wiederkehrende Beiträge" von den Verbandsgemeindewerken abverlangt,
für eine Anlage, die den VG-Werken gar nicht gehörte ?

Mit der Betriebsbereitschaft gilt die Beitragspflicht...

Wurde etwa allen betroffenen Anliegern jahrzehntelang die Einleitung von Abwässern,
die Nutzung von Frischwasser abverlangt, 
obwohl diese Anlagen nie betriebsbereit waren?

Ist das der Bürgerservice a´la Manderscheid?

Ihre VBB e.V. - Vereinigung Bürger für Bürger

V.i.S.d.P.: Axel Burdt, Niederscheidweiler

Axel Burdt ist seit Juli 2009 für die VBB e.V.:
-Mitglied des Gemeinderates in Niederscheidweiler
-Vertreter im Werksausschuß der VG-Manderscheid 
-Mitglied im Kreis Bernkastel-Wittlich des Ausschusses für Umwelt und Abfall
-Beisitzer im Kreisrechtsausschuß

 

.
. Skandal in Manderscheid

VG-Ratssitzung Manderscheid v. 10.7.2009
Ratsmitglied ausgeschlossen.
 

Verweigerung: 
VG-Bürgermeister Wolfgang Schmitz verweigert Verpflichtung des
gewählten Ratsmitglied Alois Debald.

Klick hier: Ausführliche Dokumentation zum Geschehen.

2
.  Liebe BesucherInnen, liebe VBBlerInnen
dieses Portal wird gerade aufgebaut. Ein derartiges Projekt benötigt hunderte Arbeitsstunden.
Die einzelnen Seiten werden Zug um Zug aufgebaut. 
Wir bitten um ein wenig Geduld und danken für Ihr Verständnis.

 

Impressum:

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Richard Pestemer, Dhrontalstraße 24, 54426 Neunkirchen, Tel.: 06504 / 8359 - Fax.: 06504 / 1417
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Stellv. Vorsitzende
Axel Burdt, Hauptstrasse 2, 54533 Niederscheidweiler, Tel.: 06574 / 900 058 - Fax: 06574 / 900 2108
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Axel Pauly, Gestade 2, 54470 Graach, Tel.: / Fax 06531 / 6641
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