
26.1.2012
Erörterungstermin /
Verhandlung VG Trier
Kläger:
Hr. Burdt (VBB e.V.) ./. OG Niederscheidweiler
"Beleuchtung & Gehweg"
Bericht:
Gegenstand des
o.a. Termines war lt. Gericht die weitere Erörterung zur der
Frage des Umfanges der beitragspflichtigen Flächen.
In
der Einleitung erklärte die Vorsitzende Richterin, Fr.
Verbeek-Vinken, daß die beisitzenden, ehrenamtlichen Richter
ausgetauscht worden sind.
Eine Erklärung hierzu beschränkte sich auf den Hinweis, das
"sowas" vorkommen könne, z.B. wenn die ehrenamtlichen
Richter plötzlich verhindert seien.
Das Gericht gab
an, die "neuen" ehrenamtlichen RichterInnen vor der
Sitzung in die Sachlage eingeführt zu haben.
Der
Kläger bestand auf einem mündlichen Sachvortrag des
Gerichtes.
Dieser
Sachvortrag beschränkte sich auf den Gegenstand der
Beitragsbescheide, des durchgeführten Widerspruchsverfahrens
und der nun vorliegenden Klage. Eine Darstellung der dem Gericht
schriftlich vorliegenden Klagebegründung erfolgte nicht.
Eine
mündliche Darstellung der Klagebegründung durch den Kläger
wurde vom Gericht abgelehnt.
In weiterer Folge
erklärte der Kläger seinen Widerspruch zur Niederschrift der
ersten Verhandlung. Der Widerspruch lag dem Gericht bereits
schriftlich vor.
Gegenstand des
Widerspruches zur Niederschrift war die für den Kläger
widersprüchliche Darstellung, es wäre im angegebenem Erörterungstermin
v. 24.11.2012 vollumfänglich die Sachlage erörtert worden.
Tatsächlich
wurde die mündliche Erörterung der Sachlage dem Kläger
verweigert.
Die
Begründung lautete dazu;
das Gericht wäre durch die schriftlich vorliegende Klagebegründung
hinreichend informiert worden. Es ständen für das Gericht
lediglich noch zur Klärung die Frage der Grundstücksverteilung
offen.
Der Kläger erklärte
seine Überzeugung, daß es einer mündlichen Erörterung des
gesamten Sachvortrages bedarf. Ohne eine derartigen Vortrag wären
die Rechtes des Klägers eingeschränkt.
Ohne einen mündlichen
Sachvortrag würden aus Sicht des Klägers den ehrenamtlichen
RichterInnen die Darstellung der Klagebegründung aus Sicht des
Klägers vorenthalten. Weiterhin würde dem Kläger verweigert,
gegenüber dem Gericht seine Sicht der Dinge mündlich
vorzutragen. Durch die Verhinderung des Vortrages wäre dem Kläger
damit die Möglichkeit genommen, auf Mißverständnisse oder
Unklarheiten zu reagieren.
Das
Gericht verweigerte die Änderung der Niederschrift.
Sodann erfolgte
seitens der vorsitzenden Richterin die Belehrung zum Umfang
einer "Erörterung" in einem
Verwaltungsgerichtsverfahrens:
In
einem derartigem Verfahren wäre der "mündlichen Erörterung"
genüge getan, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt ist,
keinen mündlichen Sachvortrag zu benötigen.
Das
Gericht verweigerte eine mündlichen Erörterung in Form des mündlichen
Vortrags durch den Kläger.
Der Kläger fragte
anschließend, ob das Gericht die Möglichkeit des Mißverständnisses
oder einer ggf. unvollständigen Darstellung in der Klagebegründung
ausschließen könne.
Der Käger
stellte fest, das es sich demnach nicht um einen, in welchen
Punkten auch immer, vorliegenden "unsubstantiellen
Sachvortrag in der Klagebegründung" handeln könne. Somit
wäre die Klagebegründung als substantiell umfänglich zu
bewerten.
Das Gericht erklärte,
das der vorliegende Sachvortrag nicht unsubstantiell sei.
Sodann wurde die
Frage des Umfanges der Grundstücksoberverteilung anhand der nun
erstmals seitens der VG-Veraltung vorgelegten Satzungen, Karten
und Luftbildaufnahmen erörtert.
Die Verhandlung
wurde anschließend geschlossen -eine Entscheidung wird dem Kläger
zugestellt.
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KOMMENTAR
Ohne
den Ausgang des Verfahrens zu kennen, ist die Art der
Verfahrensführung mehr als bedenklich.
Dem
Kläger wurde die Möglichkeit genommen, in einer mündlichen
Erörterung zusammen mit den RichterInnen, die dezidiert
ausgearbeitete Klagebegründung zu vertiefen und etwaigen
Unklarheiten oder Mißverständnissen zu begegnen.
Damit
aber nicht genug:
die Rechtsprechung ist von ihrem Wesen her nicht statisch,
sondern passt sich den Entwicklungen in der Gesellschaft an.
Dies führt zu einer Weiterentwicklung der
"Sichtweise" in der Rechtsfindung, sich ändernden
Urteilen und im Anschluß zu einer sich ändernden
Gesetzgebung.
"Im
Namen des Volkes" ist der Begriff der Gemeinsamkeit.
Gemeinsamkeit entsteht durch Transparenz und der Einhaltung
sowie Fortentwicklung demokratischer Strukturen. Die
Gewaltenteilung, die Trennung von Legislative, Judikative und
Exekutive stellt die grundgesetzlich abgesicherte Basis
unseres Rechtssystems dar.
Geschehen
jedoch o.a. Dinge (oder wie in dem
"Abwasserverfahren") in der Rechtsprechung, werden
die Bürger quasi "vorgeführt" wie in einem Akt
einer Inszenierung, dann besteht der begründete Verdacht der
Vereinigung von Politik (Legislative) und Judikative.
Begründeter
Verdacht:
Mit den Leitsätzen des Oberverwaltungsgerichtes Koblenz,
welche für eine Beitragsbescheidung weder eine rechtskonforme
Kalkulation noch eine gültige Beitragssatzung als
erforderlich ansehen, ist die Tür der Willkür sperrangelweit
geöffnet.
Mit
einem weiteren Leitsatz, der dem Bürger die Überprüfung der
Beitragsbescheide aus nichtrechtskonformer Kalkulation und ungültiger
Satzung verbietet, schließt sich der Kreislauf der Willkür.
Perfekt
wird der Rechtsmißbrauch durch die Ausschaltung der
"Revision".
Mit
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, nach der Urteile
auf feststellender, statt "entscheidender" Basis
eines Richters nicht reversibel sind, ist das Rechtssystems
auf den verlängerten Arm der Politik und Parteien
reduziert.
In
einem Satz:
Urteile nach Kassenlage, Urteile durch Machtmißbrauch.
Hoffen
wir, das es soweit nicht kommt -die Gefahr ist jedoch immens.
Axel
Burdt, 26.1.2012, Niederscheidweiler.
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THEMA: ERSCHLIEßUNGSMAßNAHMEN
-wie Gemeinden "Reparaturen, Instandsetzungen und
"Schöner Wohnen" den BürgerInnen als
beitragspflichtige Maßnahme andienen... und im Gegenzug der
erhaltenen Beiträge die gemeindlichen Anlagen umgehend an
Privatunternehmen verschenken.

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Öffentliches
Verwaltungsgerichtsverfahren (VG) in Trier, Irminenfreihof 10
Neuer
Gerichtstermin wurde auf den 26.1.2012 terminiert.
TEIL II
Termin:
26.1.2012 - 11.00 Uhr
Sitzungssaal II, Trier, Irminenfreihof 10
Kläger:
Hr. Burdt (VBB e.V.) ./. OG Niederscheidweiler
"Beleuchtung & Gehweg"
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In den o.a. Verfahren sind zahlreiche Widersprüche der BürgerInnen
"ruhend" anhängig.
Das Ergebnis dürfte weitreichende Bedeutung für alle BürgerInnen
in RLP haben.

| Den
gesamten Vorgang finden Sie hier: |
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TEIL II
Die Verhandlung wird am 26.1.2012 wiedereröffnet.
Das Gericht sieht
weitergehenden Klärungsbedarf zum Umfang der Grundstücke,
welche in den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke
einzubeziehen sind.
Was
wurde am 24.11.2011 (im ersten Verhandlungstermin) erörtert?
Am
24.11.2011 stellte das Gericht fest, daß einige ggf.
beitragspflichtige Grundstücke nicht in die Beitragspflicht
einbezogen worden sein könnten.
Durch die
Nichteinbeziehung von Grundstücken würden die Kosten pro qm
beitragspflichtiger Fläche unzulässig steigen, da alle Kosten auf die
Gesamtfläche beitragspflichtiger Grundstücke umgelegt werden.
Oder simpel ausgedrückt:
je mehr Anlieger und Grundstücke veranlagt werden, desto
kleiner fällt der "einzelne" Beitragsbescheid in der
Summe aus.
Sind
tatsächlich nicht alle Grundstücke erfasst worden, zahlt der Teil der Anlieger welcher
beitragspflichtig erfasst wurde, den Beitragsanteil
der nichtveranlagten Anlieger mit.
Soweit, so schlecht, so
rechtswidrig.
Es
stellte sich weiter heraus, daß private Grundstücke zwar als
beitragspflichtig eingestuft wurden, diese Beiträge aber von
der Gemeinde übernommen wurden. Hier stellen sich einige Fragen
zur grundsätzlichen Kostenverteilung.
Es dürfte neben dem Umfang der Erfassung der Grundstücke (Oberverteilung)
ebenfalls zu klären sein, warum zahlreiche Grundstücke
einerseits zur
Beitragspflicht veranlagt wurden, andererseits deren Kosten von
der Gemeinde
komplett übernommen wurden.
Dieser
Gesichtspunkt wurde allerdings nicht weiter erörtert;
nicht weil die Kläger nicht vorzutragen hätten, sondern
weil das Gericht einen mündl. Vortrag nicht wünschte, nicht
zuließ -das Gericht erklärte, durch den schriftlichen Vortrag
informiert zu sein.
Gegenständlich
einer mündlichen Erörterung ist aber das "für und
wider" einer Sachlage, nicht die Kenntnisnahme eines
Schriftvortrags.
Denn
dann könnte man sich die mündl. Erörterung/Verhandlung gleich
sparen!
In
einer Erörterung geht es einzig und alleine um die Darstellung
aller Facetten eines Sachverhaltes, gerade auch aus dem
Blickwinkel der Kläger. Und es geht um die Information der
"beisitzenden, ehrenamtlichen Richter".
Im
Regelfall erhalten die "ehrenamtlichen Richter oder
Beisitzer " den
Sachvortrag als Essenz, also die Information aus Sicht des Gerichtes -einen Einblick oder gar derer Blicke mehrere in die Akten,
erhalten die ehrenamtlichen Richter nicht.
Um aber alle Facetten aufzunehmen, gehört die Bereitschaft des
Gerichtes und der beisitzenden Richter sich mit den Standpunkten
auseinanderzusetzen. Wird den Parteien aber nicht erklärt, in
"welche" Richtung das Gericht zum
Einen, und zum Anderen "warum"
tendiert, zeigt das Gericht -kein Interesse- an einer Erörterung.
Wie
wichtig eine mündliche Erörterung ist zeigt folgendes Beispiel
-anhand des vorliegenden Falles.
Thema:
Beitragspflichtige Grundstücke ohne Beitragszahlung des
Anliegers.
Die Kosten werden zwar erfasst, die private Beitragszahlung
übernimmt jedoch die Gemeinde.
Dieses
Verhalten bedarf aus mehreren Gründen der Klärung:
1. Bevorteilung:
Werden Anlieger so bevorteilt, stellt sich die Frage,
ob entsprechend des garantierten
Gleichbehandlungsgrundsatzes des Grundgesetzes, auch die
restlichen Anlieger Anspruch auf "Bevorteilung" haben.
2.
fehlerhafte Bescheidung:
Stellt sich die Bescheidung insgesamt als fehlerhaft und
unwirksam dar, wäre die gesamte Bescheidung aufzuheben.
Da aber
der Anteil der Bescheide deren Anlieger nicht am Klageverfahren
teilnehmen mittlerweile rechtskräftig ist, stößt eine
"neue" Bescheidung evtl. auf Hindernisse -denn schließlich
sind alle anderen Teilnehmer bereits abgerechnet und können
nicht erneut belastet/entlastet werden.
Eine
neue Bescheidung wäre demnach unmöglich.
3.
Kostenverteilung:
Nach dem
KAG und der Gemo sind grundsätzlich nur die Kosten durch den
Anlieger erstattungspflichtig, welche "nicht durch
anderweitige Mittel" gedeckt sind.
Diese Grenze wurde gezogen, um eine Ausuferung der Kosten für
die BürgerInnen zu verhindern, mindestens aber einzuschränken.
Durch
die Praxis und die Rechtsprechung wurde diese "Grenze"
mittlerweile faktisch ausgehebelt. So werden Altanlagen als
wertlos erklärt, Neuanlagen alsbald verschenkt, Rücklagen für
Reparaturen und Instandsetzungen nach "Neubau"
verjubelt, weil die Altanlage nicht mehr existent ist.
Die
VG-Manderscheid ist hier erschreckendes Vorbild -mit ihren
Verbandsgemeindewerken.
Was
bedeutet anderweitige Mittel in Bezug auf die Kostenverteilung?
Z.B. wenn private Grundstücke durch die Gemeinde
"bevorteilt" wurden, die Gemeinde einigen Anliegern
die Rechnung "erlassen" hat und selbst bezahlt hat,
dann verfügte die Gemeinde über anderweitige Mittel.
In
diesem Fall hätten der Gemeinde (zusätzliche) finanzielle Mittel in der Höhe
zur Verfügung gestanden, die für die Bezahlung der privaten,
bevorteilten Grundstücksbeiträge notwendig waren.
Diese Mittel sind also vorhanden gewesen -und wenn die Mittel
vorhanden waren, hat die Gemeinschaft der beitragspflichtigen
Anlieger einen Gesamtanspruch, exakt diese Mittel angerechnet zu
bekommen.
In
der Konsequenz erhöht sich demnach der Gemeindeanteil -um diese
o.a. Mittelzuführung aus privater Bevorteilung der Gemeinde.
Und schon sind wir in der Problematik wieder bei Punkt 2.
Zurück zur mündlichen
Verhandlung:
Leider
wurde in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.11 aus Sicht der
KlägerInnen und der am Thema beteiligten BesucherInnen kaum
etwas verhandelt und nur in geringem Umfang die Sachlage erörtert.
Die stattgefundene Erörterung beschränkte sich im Rahmen der
Oberverteilung der Grundstücke zur Beitragspflicht, welche
Grundstücke im Zusammenhang der geschlossenen Bebauung als
beitragspflichtig anzusehen sind.
Das
Gericht stellte in dem Termin gegenüber dem Kläger und dem
Beistand fest, daß es den Sachverhalt aus den Schriftsätzen
umfänglich zur Kenntnis genommen hat und es daher keiner
weiteren Vortragsbedarf gäbe -also auch keine Erörterung der
zahlreichen Argumente.
Der Kläger erhielt somit keine
Gelegenheit den schriftlichen Vortrag zu vertiefen.
So
wurde in der mündlichen Verhandlung weder Gehör zu dem
Sachvortrag, z.B.
-zur fehlenden Verbesserung als
Beitragsgrundlage statt vermeintlicher Luxusgestaltung

-dem
bilanzierend erfasst nachgewiesenem, gleichen finanziellen Wert der Anlage
sowohl vor als nach dem Ausbau (Nachweis der fehlenden
Verbesserung)

-der identischen Restlauf-/Nutzungszeiten der Anlagen vor und
nach dem Ausbau
 
-dem einwandfreien Zustand vor dem Ausbau

-nicht
nachvollziehbaren Kostenrechnungen

-widersprüchlichen Bauumfangserfassungen

-mangelhaften Kostenermittlungen und
Gewerkszuordnungen

-fehlerhaften/unklaren Zuordnungen der
Kostenstellen

-dem kompletten
Verschenken der Anlage an das RWE

-der
Zweckentfremdung von Rücklagen

-der Ermittlung
des Gemeindeanteiles
gewährt.
Noch
war die Problematik der grundsätzlich zuzuordnenden
Kostenpflicht hinsichtlich Umfang und Verteilung auf die
Gemeinde Gegenstand der Verhandlung. Denn nur für die
Kostenanteile, für die der Gemeinde keine anderweitige
Kostendeckung zur Verfügung steht, ist -eine Beitragspflicht
unterstellt- der Anlieger beitragspflichtig.
Im
eingangs aufgeführten Beispiel haben Anlieger keinen Beitragsbescheid erhalten, obwohl
deren Grundstücke als beitragspflichtig erfasst wurden.´
Die
Gemeinde übernahm deren Kosten.
Lt.
Kommunalabgabengesetz müssen alle Gelder, die der Gemeinde für
einen beitragspflichtigen Ausbau zur Verfügung stehen,
kostenmindernd auf alle Anlieger eingesetzt werden. Übernimmt
die Gemeinde aber "Privatanteile von Anliegern", dann
müssen der Gemeinde Gelder zur Verfügung gestanden haben, auf die alle
Anlieger einen Anspruch haben. Nur wurden in einem solchen Fall diese Gelder
zweckentfremdet -zum Vorteil Weniger und zu Lasten Vieler.
Gerichte
erklären gerne pauschal, daß auch wenn andere Anlieger
unrechtmäßig bevorteilt wurden (Kostenübernahme), dieser
Anspruch nicht auf alle Anlieger übergeht. Begründung: kein
Recht im Unrecht.
Diese
Betrachtung widerspricht u.E. selbstverständlich dem
grundgesetzlich garantierten Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch widerspricht das Verhalten dem KAG (Kommunalabgabengesetz)
hinsichtlich des Verteilungsanspruches der Anlieger in Bezug der
Verwendung "anderweitig zur Verfügung stehender Mittel.
Dieser
Gedankengang sorgt bei den
Gerichten und den KRAs (Kreisrechtsausschüssen) für Unbehagen,
zumeist auch für eine kurzfristig sachliche Desorientierung,
gereicht der Vorstoß diese Gedanken doch evtl. zum Umbau der
bisherigen Rechtspraxis. Gefährlich revolutionär.
Wir
sehen an diesem Beispiel, wie wichtig eine Erörterung in einer
mündlichen Verhandlung ist.
Das
Stichwort "Transparenz" ist zwar gern im Munde unserer
Entscheidungsträger, ein Schelm ist jedoch wer dabei denkt, es
gehe den Entscheidungsträgern wohl nur um die totale
Offenbarung der BürgerInnen.
Die entscheidungsbefugten
FunktionsträgerInnen entziehen sich u.E. allzuoft der
geforderten Transparenz, der Erörterung, der Diskussion. Anders
sind Pauschalsätze in Urteilen kaum erklärlich.
Wenn
die KlägerInnen schon in einer mündlichen Verhandlung vom
Entscheidungsfindungsprozess ausgeschlossen werden und somit
keinen Zugang zur Meinungsfindung der Gerichte haben, dann ist
die Befürchtung des Verlustes der Rechte der Kläger begründet.
Stichwort
Transparenz:
Ein Verwaltungsgericht ist mit drei hautberuflichen Richtern und
zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Bei Kreisrechtsausschüssen
besteht die Besetzung aus einem hauptberuflichen Vorsitzenden
und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. Alle Personen sind in der
Urteilsfindung gleichberechtigt, die Stimme eines
"Ehrenamtlichen" ist gleichwertig der Stimme eines
"Hauptberuflichen". Wer nun aber meint, daß alle Personen den
gleichen Informationsstand haben, zumindest den gleichen
Akteninhalt zur Kenntnis genommen haben, der irrt
gewaltig.
Tatsächlich
werden die "Ehrenamtlichen" nur insoweit essentiell informiert,
wie die "Hauptamtlichen Entscheidungsträger" dies für nötig erachten.
Ob die Information (noch dazu in der richterlichen
Zusammenfassung) für den Ehrenamtlichen ausreichend ist,
bestimmt in unserer Rechtsprechung aber nicht der
"Hauptamtliche", ebenso wenig wie es ein Anspruch auf
das Recht der Unfehlbarkeit gibt.
Nur
im mündlichen Verhandlungstermin hat der
"Ehrenamtliche" dann tatsächlich die Chance, den Sachverhalt aus Sicht
der Betroffenen zu erfahren, also unabhängig der
"Gerichtsmeinung".
Fällt die mündliche "Erörterung"
jedoch aus, sind
wesentliche Teile unseres Rechtssystemes beschädigt worden.
Aber
auch aus Sicht der "Ehrenamtlichen" kann die öffentliche
Wertschätzung dem Ehrenamt gegenüber,
die Wertschätzung ehrenamtlicher RichterInnen und anderer
EntscheidungsträgerInnen, unter Voraussetzung des o.a.
Beispieles kaum geringer ausfallen.
Es
spottet Hohn von einem "Ehrenamtlichen" ohne Erörterung, ohne
Kenntnis des Akteninhaltes zu verlangen, einen
komplexen Sachverhalt nach "eigener Wertschätzung"
zu bewerten und schließlich zu urteilen.
Der
"Ehrenamtliche" ist gehalten, aus dem "gesunden
Menschenverstand" heraus zu urteilen. Er steht
keinesfalls in Konkurrenz zu einem hauptberuflichen Juristen. Im
Gegenteil, der ehrenamtliche Richter ist der Aufgabe
verpflichtet, nach seinem Wissen und Gewissen, nach eigenem
Ermessen zu entscheiden.
Er bildet das Verbindungsglied zwischen
hauptamtlichen RichterInnen -oder Vorsitzenden der KRAs- und dem
"Volk", hier in Form der klagenden, widerspruchsführenden
Partei(e)n und der BesucherInnen, der Öffentlichkeit.
Diese
Aufgabe wiegt schwer, wird doch verlangt das menschliche Maß in
der Auslegung von Sachverhalten als wesentlichen Bestandteil der
Rechtsfindung zu bewahren.
Der Ehrenamtliche benötigt also vor allem Eines: Zivilcourage.
Zivilcourage gegenüber einer derartigen Rechtsfindungsstruktur,
die ihm als Entscheidungsträger mehr abfordert, als die
"Hauptberuflichen" Richter sich selbst zugestehen würden.
Da der Kläger selbst als Beisitzer tätig ist, weiß er, wovon
er redet.
Zumindest
in der jüngsten Vergangenheit beschleicht die BürgerInnen das
Gefühl, die
"Hauptberuflichen" müssen den Zustand der
Unfehlbarkeit und Allwissenheit bereits erreicht haben.
Unter diesem
Gesichtspunkt könnte man sich das gesamte Verfahren auch gleich
sparen....
Vertrauen
in unsere Gerichtsbarkeit wir damit nicht geschaffen.
Für
die Beteiligten KlägerInnen, aber auch für die
prozessbegleitenden BürgerInnen steht die Befürchtung im Raum,
keine umfänglich und dezidierten Entscheidungen seitens des
Gerichtes zu erhalten.
In einem früheren Verfahren führte dies aus Sicht der KlägerInnen
zu einem finanziellen Schaden in fünf-bis sechsstelliger Höhe.
Aufgrund
dieser Umstände wurde von den Klägernein enstprechender Schriftsatz an
das Gericht gereicht:
Ende Teil II
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TEIL I
Termin:
24.11.2011 - 11.15 Uhr
Sitzungssaal II
Kläger:
Hr. Burdt (VBB e.V.) ./. OG Niederscheidweiler
"Beleuchtung & Gehweg"
In den o.a. Verfahren sind zahlreiche Widersprüche der BürgerInnen
"ruhend" anhängig.
Das Ergebnis dürfte weitreichende Bedeutung für alle BürgerInnen
in RLP haben.
| Den
gesamten Vorgang finden Sie hier: |
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ViSdP: Axel Burdt -VBB.e.V.-, 54533 Niederscheidweiler, Hauptstrasse 2
-Kläger der Interessengemeinschaft "Gehweg und Beleuchtung"-
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