Unter verschärftem Druck, der Androhung von Strafanzeigen wurden in 2009 dann H2S Untersuchungen vorgenommen und schließlich eine Desulfurikationsanlage eingebaut. Nun wird das Abwasser am Ortseingang NSW ordnungsgemäß (ohne H2S) eingeleitet, aber die Trennung im Kanal (Baumaßnahme 2007) bewirkt schon wenige Meter weiter, bei entsprechender Wetterlage eine erneute H2S Bildung. Die nachfolgenden Grundstücke werden also wieder kontaminiert, zugestunken. Baumaßnahme
1995-1997 Das Mischsystem
wurde im Hauptsammler der Ortslage beibehalten. Alle Klärgruben wurden von Amts wegen stillgelegt, die Abwässer direkt eingeleitet. Der Hauptsammler war somit kein Provisorium, sondern bildete das Herzstück der Anlage seit dem Bau in 1930! Ein Trennsystem wurde nur in dem seitlichen Ortsteil in Teilbereichen installiert. Der Hauptoberflächenwasserkanal wurde hydraulisch nicht für eine Aufnahme der Oberflächenwasser aus der Kreisstrasse dimensioniert. Der Baumaßnahme lag eine Kosten-Nutzenanalyse vor. Diese wurde von der ADD in 1996 vor Baubeginn angefordert. Mit Datum v. 15.06.1996 wurde die Kosten-/Nutzenanlayse der ADD vorgelegt. Sodann wurde der Baubeginn genehmigt. Der Vortrag der
VG-Manderscheid ist in dieser Sache unwahr. Es wurde behauptet, die
ADD hätte in 1996 eine Maßnahme verlangt, die nun in 2007 umgesetzt
worden wäre. Daraus konstruiert die VG-Manderscheid "das
Provisorium". Baumaßnahme 2007 Hintergrund Die Kreisstrasse bildet die direkte Verbindung zur Mosel. Schwerlastverkehr mit oft mehr als 100 Schwerlastkraftwagen pro Tag befahren die K30. Der Verschleiß der Strasse bildet die mechanische Belastung ab. Im Zuge dieser Baumaßnahme
wurde der Hauptsammler in der K30 untersucht. Zahlreiche Schäden
wurden festgestellt. Betonkorrosion aufgrund von massivem H2S-Einfluss
führte zu umfangreichen Schäden. Es wurde weiter festgestellt, daß die Kläranlage fehlerhaft dimensioniert wurde. Seit Jahrzehnten wurde ungeklärtes Abwasser dem Alfbach zugeführt. Wartungsberichte, Tagebücher und Gutachten liegen vor. Die VG-Werke entschieden sich, dem Hauptsammler das Oberflächenwasser zu entziehen und somit die Wasserbelastung der Kläranlage bei stärkerem Regen zu vermindern. Hintergrund ist ein zu klein dimensioniertes Regenüberlaufbecken -das RÜB läuft bei stärkerem Regen nach 6 Minuten über und entsorgt dann die Fäkalien direkt in den Alfbach. Dieser Zustand ist
den Umweltbehörden seit Jahren bekannt und wird negiert.
|
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| Abschließender Kommentar |
Der Berichterstatter Axel Burdt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit des dargestellten Sachvortrages. Das Protokoll wurde nach bestem Wissen und Gewissen als Gedächtnisprotokoll auf Basis einiger Aufzeichnungen erstellt. |
Oberverwaltungsgerichts-Termin
Koblenz / Deinhardplatz 4
am 23.08.2010
Saal III -ab 10.30 Uhr
Verhandelt werden
die
Berufungsverfahren
Knippschild/Burdt/Malow./.VG Manderscheid
Alle interessierten
BürgerInnen sind herzlich eingeladen.
Das Verfahren ist öffentlich.
Die Kläger Burdt/Knippschild/Malow
obsiegten beim Verwaltungsgericht in Trier gegen die "einmaligen
Beitragsbescheide" für Hausanschlüsse.
Die Anwesen waren seit ca. 1935 und 1983 ordnungsgemäß an die Kanalisation angeschlossen und abgerechnet. Spätestens ab 1997 waren die erstmaligen Hausanschlüsse endgültig hergestellt, urteilte das Verwaltungsgericht.
Tatsächlich wurde die Anlage von den VG-Werken Manderscheid seit 1982 den Anliegern immer wieder als "erste Herstellung" verkauft. Dies hat in Manderscheid Methode. Die Hauswasseranschlüsse wurden ebenfalls nach diesem Schema abgerechnet.
Die Frischwasserhausanschluß-Bescheide wurden durch alle Instanzen (Kreisrechtsausschuß, Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht) als rechtswidrig festgestellt.
Den Anliegern, die keinen Widerspruch eingelegt haben, ist dadurch ein immenser Schaden im dreistelligen Bereich entstanden. Ebenso sind den Ortsgemeinden, die diese Abrechnungen trotz aller Warnungen bezahlt haben, in kaum vorstellbarer Höhe Geldvermögen entzogen worden -das Geld der BürgerInnen.
Insoweit ist für
die Ratsmitglieder und den/die Bürgermeister/in die Haftungsfrage zu
klären. Die Gemeindeordnung sieht ein Haftungsanspruch bei vorsätzlicher
Fehlhandlung vor. Vorsätzlich ist m.E. auszulegen als "wider
besserer Wissensmöglichkeit".
Es ist an der Zeit,
das Mandat unserer Politiker an Verantwortung zu koppeln.
Nun gilt es auch für
Abwasser endgültig einen Schlußstrich zu ziehen.
Nach unserer Auffassung verletzt die VG-Manderscheid in eklatanter, uns vergleichbar nicht bekannter Weise, Bundes- und Landesrecht.
Hauptbegründung:
der Hauptkanal, Bj. 1935, war ein Provisorium.
Dieser Erklärung will das OVG offensichtlich folgen.
In ähnlicher Sache hat das OVG im Berufungsverfahren bereits eine Klage von Bürgern in Grosslittgen abgewehrt. Während das Verwaltungsgericht diese Beitragsbescheide ebenfalls als rechtswidrig eingestuft hatte, hob das OVG dieses Urteil mit der Begründung "Provisorium" auf.
Kurze Historie zu Grosslittgen
Der Kanal in Grosslittgen war lediglich ca. 45 Jahre alt, liegt in einer Strasse in hervorragender Wohnlage, und war noch nicht einmal defekt.....
Wie kann ein OVG so
urteilen:
Das fragen sich die Kläger bis heute und haben Revision beim
Bundesverwaltungsgericht beantragt. Denn auch dieser Kanal samt zugehörigen
Hausanschlüssen, wurden bis 1996 dem Bürger per Einmalbescheid
"endgültig hergestellt abgerechnet", im Anlagenverzeichnis
der Abwasserwerke wertmäßig erfasst und abgeschrieben, über
wiederkehrende Beiträge für die Unterhaltung finanziert.
In den Entwässerungskonzepten
war die Anlage als fertiggestellt deklariert,
das Land, der Kreis und der Verbansgemeindebürgermeister erklärten
1997 öffentlich
"alle Investitionen in die Abwasseranlagen der VG-Manderscheid"
sind abgeschlossen (ca. 100 Mio.
DM - für knapp 8.000 Einwohner) und die Anwesen in allen Orten
der Verbandsgemeinde sind abwassertechnisch vollständig erschlossen.
Zurück zur aktuellen Verhandlung:
Täuschen, Tricksen, Tarnen? Die VG-Werke haben bis heute, den 20.08.2010 -also drei Tage vor der Verhandlung- noch keine Abwassersatzungen aus den betroffenen Zeiträumen ab 1935 - 1982 vorgelegt.
Den BürgerInnen
wurde bisher kein Akteneinsichtsrecht in die Unterlagen der
VG-Manderscheid gewährt.
Ein klarer Verstoß gegen die Verfahrensordnung.
Doch BürgerInnen können
erfinderisch werden.....
Einige Bürger beantragten Akteneinsicht nach dem
Landesumweltinformtionsgesetz (LUIG).
Dieses Recht zur
kostenfreien Akteneinsicht mußte vor dem OVG durchgesetzt
werden.
Die Verbandsgemeinde verlangte von Hr. Burdt mind, 6000.00 EUR
Pauschalkostenübernahme für das "Sortieren und Beiholen"
der Akten......
Prinzipiell handelt es sich um die gleichen Akten, die nach der Verfahrensordnung zur Einsicht vorzulegen sind.
Es kommt noch
besser:
Wie sich nun herausstellt, waren diese Akten unvollständig.
Satzungen, Vermerke, Abrechnungen, Bauabnahmebescheinigungen und und
und...
Fehlanzeige.
Trotzdem: aus dem Ausarbeiten des vorhandenen Akteninhaltes wird belegt:
Die Abwasseranlage in Niederscheidweiler war 1975 im rechtlichen und tatsächlichen Sinne erstmals hergestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Ortsgemeinde Betreiber der Anlage.
Der seinerzeit verantwortliche Bürgermeister erklärte diesen Sachverhalt zudem nochmals schriftlich.
1979 waren alle
Hausanschlüsse hergestellt - der Ort zu 100% erschlossen.
Abgerechnet wurden die Abwässer der Hausanschlüsse der Bürger
über
"betriebsfertige Kanalisation ohne Kläranlage",
nach 1995 mit dem Beitragssatz "betriebsfertige Kanalisation mit
Kläranlage".
Bis 1986 wurden die
Bürger mit Hausanschlußkostenerstattungen für Ihre Hausanschlüsse
belastet,
für den gleichen Anschluß nun noch einmal "als erstmalige
Herstellung" in 1995/97 noch einmal und last not
least wiederum in 2007.
Vergessen wir
nicht:
Die VG-Manderscheid kassiert für den Unterhalt, die Wartung,
Reparatur und Modernisierung der o.a. Anlagen seit Jahrzehnten
"wiederkehrende Beiträge".
Beträge in Millionenhöhe.
Dieses Vorgehen ähnelt der "Lizenz zum Gelddrucken".
| Hr.
Weins, Verbandsgemeindewerksleiter vor dem VG-Gericht: |
Sie (das Gericht) werden uns (die VG-Werke) niemals dazu bekommen, die endgültige Herstellung schriftlich festzustellen. Und vor dem Kreisrechtsausschuß, gerichtet an Hr. Burdt: Sie sind immer beitragspflichtig für einmalige Anschlussbeiträge, selbst wenn wir an Ihrem Anschluß gar nichts ändern, ja selbst wenn wir in "Pusemuckel" am Kanal bauen. |
| Interessante Rechtsauffassung - sollte einem Beamten zur Strafversetzung nach Pusemuckel gereichen. |
Für das
Verwaltungsgericht war die Sache eindeutig:
Die Anlagen waren 1997 spätestens hergestellt, die Abwassersatzung
enthält keinen Tatbestand nachdem abgerechnet werden könnte,
eine erneute erste Herstellung -al gusto argumentieren die VG-Werke
auch mal mit diesem Sachverhalt-
kann nicht gegeben sein, eine Wesensänderung bei Fäkalien als Begründung
der Beitragspflicht ist ebenso wenig vorstellbar.
Die Berufung wird
nicht zugelassen.
Eine Kasparklatsche für die Verwaltung.
Ende aus, Nikolaus?
Mitnichten:
Das OVG gibt in einer Beschwerde der Berufungzulassung statt und erklärt:
Wegen erheblicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteiles des VG-Gerichtes wird der Berufungszulassung stattgegeben.
Wie geht das denn? Nun, das geht gar nicht. Eigentlich.
Aber greife ich
nicht zuvor:
Die Beschwerde der VG-Manderscheid ist der Verfahrensordnung
unterworfen.
Das OVG muß summarisch den Sachverhalt prüfen:
Summarisch bedeutet, offensichtlich ist ein derart gravierender Mangel
in der Rechtsfindung vorhanden,
das sozusagen beim "Durchlesen" der Berufungszulassungsbegründung
und des Urteiles klar ist:
Das geht so nicht.
Der Fehler muß noch
gravierender sein:
Denn selbst wenn die Urteilsfindung unzureichend gewesen wäre, das
Urteil selbst aufgrund weiterer Beweiswürdigung Bestand hätte, ist
die Berufungszulassung abzuwehren.
Das Ergebnis wäre:
Das geht gar nicht.
Demnach haben
die RichterInnen des Verwaltungsgerichtes erstinstanzlich kläglich
versagt:
Und das nach Durcharbeiten von 500 Seiten Vortrag der Kläger
Burdt/Malow/Knippschild -einer Abhandlung der Historie der Anlagen
seit Bau 1935-, umfangreich vorgelegten Beweismitteln, nach Würdigung
der Rechtslage....
In der Berufungszulassungsbegründung wäre es nun hilfreich gewesen, diesen offensichtlichen , gerade ins Auge springenden Fehler den erstaunten Klägern, den Richtern und den Rechtsanwälten der Kläger mitzuteilen.
Bis heute, den
20.8.2010, tappen die wir im Dunkeln
-drei Tage vor der Verhandlung.
Wird die Argumentation des jahrezehntelang (70 Jahre) vorhandenen Provisoriums eines Kanals , wie im Fall Grosslittgen, vom OVG Bestand haben können?
Wir sagen niemals.
Wir werden uns berufen auf die Bundesgesetze und die Landesgesetze; auf das BauGB und der Abgabenordnung mit den jeweils gültigen Kommunalabgabengesetzen, auf das Wasserhaushaltsgesetz, auf die zugehörigen Satzungen, auf die Gemeindeordnung.
Wir werden Beweis beantragen; von der ersten Inbetriebnahme 1935 der Kanalisation über alle folgenden Baumaßnahmen, über die zugehörigen Bauabnahmen, Prüfungen und Unterhaltungsnachweise. Über die Bescheide und Genehmigungen der Aufsichtsbehörden, über Planungskonzepte, Gutachten von Zustandsbewertungsfirmen der Kanalbefahrung.
Wir werden Beweis beantragen über die Kostenaufstellung und deren Kalkulation für die Abwasseranlagen, der Sammler, Hausanschlüsse, Vorfluter. Wir werden nachweisen, daß in diesen Kalkulationen Fremdkosten in erheblichem Umfang includiert wurden, die dort nicht zu suchen haben.
Wir werden die Handlungsweise des VG-Rates als Aufsichtsorgan der VG-Werke gegenständlich machen, die fehlende Beratung über Kostenart, Höhe und Verteilung, über die Kostendeckelung nach den Vorgaben des Ministeriums.
Die gesetzlich zugelassenen Belastungen der Bürger wurden um das Dreifache überschritten!
Wir werden Urteile anderer Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe präsentieren, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vorlegen.
Wir werden dieses vermeintliche Provisorium als das Enttarnen, wozu es dienlich sein soll.
Der immerwährenden Inanspruchnahme der Bürger für die doppelt und dreifach bezahlte Erschließungseinrichtung der VG-Werke Manderscheid.
Seien Sie neugierig,
informieren Sie sich selbst vor Ort.
Fahrgemeinschaften werden angeboten.
Wir danken für Ihre Aufmerksamkeit.
Die KlägerInnen.
Endgültig:
Die einmaligen
Bescheide für die erste Herstellung der Frischwasserversorgung (2007)
sind auch vom OVG als rechtswidrig eingestuft worden.
Die VG-Manderscheid ist in o.a. Sache auch vor dem OVG unterlegen -die Berufungszulassung wurde verweigert, die einmaligen Bescheide für die Herstellung von Frischwasserhausanschlüssen (2007) sind rechtswidrig.
Lt. Gericht ist eine
Wasserversorgung seit mind. 1982 gegeben und erstmalig
hergestellt.
Demnach sind alle Beitragsbescheide, die für bereits angeschlossene
Grundstücke ab diesem Datum (1982) berechnet wurden, rechtswidrig
erfolgt.
Ein Service Ihrer
Verbandsgemeindewerke!
(In diesem
Zusammenhang ist eine Kommunalreform mit Auflösung der
VG-Manderscheid zumindest ein Lichtblick.)
In Kürze veröffentlichen wir den kompletten Vorgang.
Für die erstmalige
Herstellung der Abwassersammelleitungen wurde die Berufung zugelassen.
Es wird also weiter verhandelt.
Auch hier wird der Vorgang veröffentlicht.
Urteil des Verwaltungsgerichtes
Trier
Az: 1K68/10.TR
Zur Verhandlungssache Verwaltungsgericht Trier:
Der Rat in Grosslittgen wurde von der Kommunalaufsicht "genötigt" eine ca. 100 Jahre alte, sich seitdem sich im öffentlichen Betrieb befindende Strasse "jetzt" zu widmen.
++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Öffentliche Strassen sind erst dann Strassen, wenn diese "als Strassen" gewidmet wurden.
Diese Widmungen wurden jedoch in der Vergangenheit regelmäßig (aus Unkenntnis) vergessen.
++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Der Gemeinderat weigerte sich mehrfach, diese Widmung für eine derartig alte, öffentliche Strasse vorzunehmen. Mit der o.a. Androhung der Ersatzvornahme der Widmung durch den Kreis -der Gemeinderat wird hierfür außer Kraft gesetzt-
entschied der Rat nach langer Beratung, eine sogenannte "konkludente" Widmung vorzunehmen.Wahrheit oder Lüge? Müssen amtliche Veröffentlichungen "wahr sein"? |
Skandalöses Verhalten der VG-Manderscheid als Protokollant der Ortsgemeinderatssitzungen und den zugehörigen amtlichen Veröffentlichungen? Erhebliche Differenzen zwischen sachlichem Sitzungsinhalt, Erklärungen der Ratsmitglieder, Protokollen und amtlichen Veröffentlichen. |
Am Dienstag, den 8.06.2010, 9.30 Uhr fand in Trier vor dem Verwaltungsgericht ein Hauptverfahren eines Gemeinderates und einiger BürgerInnen gegen die Ortsgemeinde Grosslittgen, vertreten durch die Verbandsgemeinde-Manderscheid, hier wiederum vertreten durch den Verbandsgemeinde-Bürgermeister Wolfgang Schmitz, statt.
Gegenstand der Klage ist die Art und Weise der amtlichen Veröffentlichungen im Amtsblatt und der dazu sachlich abweichenden Niederschrift aus der Gemeinderatssitzung.
Hinweis des Kommentators:
Amtliche Veröffentlichungen
dienen oft als Grundlage rechtswirksamer Maßnahmen.
Beitragsbescheide, Abrechnungen, Baumaßnahmen.... Grundlage sind oft
Beschlüsse des (Gemeinde) Rates.
Sind Beschlüsse "unwahr", unvollständig, oder wurden gar
"erfunden", haben die BürgerInnen ein Problem.
Und ist die amtliche Veröffentlichung erst
einmal geschehen,
wird Unwahres wahr....Unvollständiges vollständig..., Erfundenes
real...
Denn niemand überprüft eine amtliche Veröffentlichung
-oder doch?
In Grosslittgen (und auch hier in
Niederscheidweiler ) haben einige Bürger und Gemeinderäte "das
Näpfle gestriche voll" von dem VG-Bürgermeister Wolfgang
Schmitz und dem Werksleiter Hr. Weins, sowie einiger
"Protokollanten".
Die Klage
Die Kläger verfolgen die Klage weiter.
|
Verhandlungsinhalt
In den Schriftsätzen wird erklärt: Es wurde veröffentlicht (Amtsblatt): Widmung
von Gemeindestrassen (Heft 23/2009)
Vergleichsangebot des Gerichtes:
|
Kommentar
des Berichterstatters
|
![]()
| Das Urteil: | |||||||||
| Hinweis:
Wunschgemäß wurde aus datenschutzrechtlichen Gründen die
Namen der RichterInnen und der Kläger entfernt. Das Urteil ist öffentlich und kann beim VG-Trier, 1. Kammer, angefordert werden. |
|||||||||
|
![]()
und weiter...
Das Gericht stellt fest, daß die BürgerInnen ausreichend informiert wurden. Es wäre den BürgerInnen nun bewußt, daß die Strasse seit Jahrzehnten öffentlich war -zumindest nach Ansicht des Rates.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
All-Gemeines Vorgehen?
Wahrheit oder Lüge? Müssen amtliche Veröffentlichungen "wahr sein"? |
||||||
Höhepunkt in der Protokollierung: Beschlusstexte werden "nachträglich" verändert und/oder negiert. Aussage des
Verbandsgemeinde-Werksleiters Hr. Weins,
Protokollführer war Hr. Weinand, VG-Manderscheid. Die Aufnahme dieser Aussage in das Protokoll wurde verweigert. |
||||||
Hier geht es also um satt Kohle.
Unsere VG-Manderscheid, immer bemüht dem Bürger "einen geldwerten Vorteil" zu verschaffen, sah sich nun wohl in der Situation, Reparaturen selbst bezahlen zu müssen.
Da man die hierfür vorgesehene Kohle des Bürgers (wiederkehrende Beiträge etc.) aber längst verbraten hat, diente man den Bürgern immer wieder Erschließungskosten an.....
Nachdem diese Praxis jahrelang funktionierte kam man auf die Idee, auch gleich noch "schöner Wohnen" Änderungen einzubauen (Designerlampen, farbige Gehwege.....) und im Gegenzug die kostenintensive Wartung der Anlagen möglichst komplett einzustellen...
Geldwerter Vorteil bedeuted nix anderes, als das der Bürger sein Geld los wird....und dann den "werten" Vorteil seines nicht mehr vorhandenen Geldes nutzt, welchen er allerdings schon vorher durch Steuern, Abgaben und wiederkehrenden Beiträgen zigfach bezahlt hat.
Zu Grosslittgen
In "verschlagener?"
Kreativität kam die VG-Manderscheid nun wohl auf die Idee, eine
Strasse sei keine Strasse, wenn die Widmung fehlt.
Das Gebühren, Beiträge und Steuermittel in den Strassenbau, den
Unterhalt und Betrieb derselben seit Jahrzehnten geflossen sind, wäre
demnach "zwar wenig
rechtskonform, aber unabänderbar".
Stattdessen hätte man es "mit einem für den Schwerlastverkehr
geeigneten, asphaltierten und gepflastert gehwegsbegrenzenten Feldweg
zu tun gehabt.
Durch eine "neue Widmung" wird der "Feldweg" erst jetzt auch amtlich zur Strasse und das kostet nuneinmal wieder dem Bürger viel Geld, statt dem Betreiber der Anlagen, hier die OG-Grosslittgen und die VG-Manderscheid.
(Ein Lehrbeispiel für den erstaunten Bürger, zu was Bürgerinitiativen, zu was der persönliche Einsatz einiger BürgerInnen führen kann)
| Da nicht sein darf, was nicht sein kann, wurde die Kommunalaufsicht aktiv. |
Diese Kommunalaufsicht "empfahl" dem Gemeinderat die Strasse per Beschluss zu widmen oder
Unter dem Druck der Kommunalaufsicht
beschloß der Rat die konkludierende Widmung,
also die sich aus der jahrelangen Benutzung heraus, selbst widmende
Strasse (konkludierend).
Ein Schelm, der Vorsatz dabei
denkt.
Denn wie wir wissen,
werden Veröffentlichungen im Amtsblatt später gerne als
gerichtliches Beweismaterial verwendet -von eben dieser
Verbandsgemeinde-Manderscheid.
Und geht der Bürger in den Widerspruch zu einem Verwaltungsakt, kann es dann vor dem Gericht heißen, sehen "wir" doch mal, was im Amtsblatt gestanden hat....
Daß die hier betroffene Strasse seit 100 Jahren öffentlich, geteert und ausgebaut war, interessiert dann eher wenig.
Es zeigt sich also: Abweichungen in den Niederschriften (für die Ratsmitglieder) und den "textgleichen" amtlichen Veröffentlichungen geschehen wohl nicht zufällig, sind aber ggf. sehr hilfreich.
Vorsatz?
Selbstverständlich haben einige Gemeinderäte von Grosslittgen und
Bürger Einspruch erhoben. Sie
fordern eine Richtigstellung, einen kompletten, amtlichenTextabdruck
des Beschlusses zur Widmung.
Damit wäre der Fall erledigt.
Aber nix da.
Die VG-Manderscheid läßt durch den VG-Bürgermeister Wolfgang
Schmitz erklären, "konkludierend" wäre nur eine
Meinungsäußerung gewesen und nicht Gegenstand des Beschlusses.
Und Meinungsäußerungen müsse man nicht wiedergeben.
Die o.a. Kläger (Gemeinderat/Bürger) sehen das allerdings anders.
Scheint es nun Tagesgeschäft der VG-Manderscheid zu sein, Niederschriften aus den Gemeinden "al gusto" zu erstellen? Wie bitte? |
In der OG-Niederscheidweiler, in der ich
Ratsmitglied bin, drängt sich der Verdacht zumindest auf.
Es werden nicht nur Beschlüsse veröffentlicht, die es nie gegeben
hat, Beschlüsse veröffentlicht die nicht Gegenstand einer
Ratssitzung waren, es werden je nach "politischer"
Einstellung auch Beschlüsse kurzum gar nicht veröffentlicht.
Somit weichen Ratsniederschriften von den amtlichen Mitteilungen erheblich ab.
Es geht noch weiter
Auch Zusammenhänge
aus Beratungen werden veröffentlicht. Allerdings nicht im Kontext,
sondern eher al gusto....
Und Erklärungen von Ratsmitgliedern, welche zu Protokoll gegeben wurden, verschwinden gerne vollständig aus der Niederschrift, oder wenigstens aus der amtlichen Veröffentlichung, manchmal auch aus Beidem.
Jüngstes Beispiel
Wenn das Ratsmitglied z.B. zu Protokoll und Beschluss erklärt, das
Verschenken der Strassenbeleuchtung an das RWE ist nach Ansicht dieses
Ratsmitgliedes unzulässig (Bezug: §2 Strassenbeleuchtungsvertrag
RWE) , so fällt diese Erklärung bei der Veröffentlichung einfach
weg.
In der amtl. Veröffentlichung liest der Bürger lediglich, der Rat hat mehrheitlich den Strassenbeleuchtungsvertrag mit dem RWE beschlossen.
(Was dahintersteckt erfährt er erst, wenn die nächste Beitragsrechnung kommt)
Und schon wurde das Eigentum der
Bürger,
welches erst in 2009 von den BürgerInnen per Bescheid bezahlt
wurde,
verschenkt....!
Den Sachverhalt der notwendigen korrekten Niederschrift und Veröffentlichung gilt es dem Gericht zu erklären:
Es gibt Informationen, daß das Gericht die Auffassung vertreten könnte, eine amtliche Veröffentlichung müsse nicht dem Wortlaut der Ratsniederschrift entsprechen, auch nicht bei Beschlusstexten oder Erklärungen. Statt dessen wäre eine "pressemäßige Aufarbeitung" seitens der Verbandsgemeinde wünschenswert, weil die Bevölkerung sonst Gefahr laufen würde, den Zusammenhang gar nicht begreifen zu können. |
Aber es greift noch tiefer
| Bei meinen letzten drei Ratssitzungen entsprach z.B. die amtl. Veröffentlichung nicht der Ratsniederschrift und die Ratsniederschrift nicht dem Sachverhalt aus der Sitzung. |
Ortsgemeinderatssitzungen versus VG-Protokollierung
Was hat die VG-Manderscheid eigentlich in der
Ortsgemeinderatssitzung verloren?
Nun, hinsichtlich des Protokollführers stellt die Verbandsgemeinde
das Personal.
Denn merkwürdigerweise ist in den Gemeinden niemand mehr zu finden, der des Schreibens eines Protokolles mächtig und willens sein soll.
Oder sollte man als Bürgermeister der Gemeinde, als Rat der Gemeinde, einfach vergessen haben, die BürgerInnen zu fragen?
Die Veröffentlichungspflicht, die Pflicht der ordnungsgemäßen Protokollierung liegt aber bei dem Ortsbürgermeister.
| Sehen
wir jetzt mal, wer die Veröffentlichungen unterschreibt
-siehe da, regelmäßig der Verbandsbürgermeister Wolfgang
Schmitz und ab und an.. auch mal niemand.....
Bei derartigen Verhältnissen kann man das Amtsblatt vergessen und die ratliche Arbeit weitestgehend gleich mit. |
Herzliche Grüße
Kritik, Anregungen, Unterstützung:
Axel Burdt (V.i.S.d.P.)
VBB e.V. -Vereinigung Bürger für Bürger-
| Axel Burdt ist seit Juli 2009 für die VBB e.V.: |
| -Mitglied
des Gemeinderates in Niederscheidweiler -Vertreter im Werksausschuß der VG-Manderscheid -Mitglied im Kreis Bernkastel-Wittlich des Ausschusses für Umwelt und Abfall -Beisitzer im Kreisrechtsausschuß |
Lt. Gericht ist eine
Wasserversorgung in Niederscheidweiler seit mind. 1982 gegeben und
erstmalig hergestellt.
Demnach sind alle Beitragsbescheide, die für bereits angeschlossene
Grundstücke ab diesem Datum (1982) berechnet wurden, rechtswidrig
erfolgt.
Ein Service Ihrer
Verbandsgemeindewerke!
(In diesem
Zusammenhang ist eine Kommunalreform mit Auflösung der
VG-Manderscheid zumindest ein Lichtblick.)
In Kürze veröffentlichen wir den kompletten Vorgang.
Für die erstmalige
Herstellung der Abwassersammelleitungen wurde die Berufung zugelassen.
Es wird also weiter verhandelt.
Auch hier wird der Vorgang veröffentlicht.
Grosslittgen -Revisionsantrag-
!Nächste Runde! |
Revision gegen OVG-Urteil in Sachen "Grosslittgen" ? |
Es geht hier um mehr als ein paar Beitragsbescheide:
Es geht darum, ob bis in alle Ewigkeit die VG-Werke doppelt und
dreifach für den Bau von Anlagen abkassieren können.
Rezept der VG-Werke:
Bau
1. Anlagen möglichst groß (Fehlplanung
-Trennsysteme im ländl.Bereich!) planen und
bauen
2. Rentabilitätsplanung unbedingt "vergessen"
Kosten der Herstellung:
3. Abrechnungssatz pauschalisieren (Einzelkontrolle
durch den Bürger so unmöglich!)
4. Nun erst einmal für Bau satt Abkassieren
Unterhalt
5. Wiederkehrende Beiträge zusätzlich über Jahrzehnte abkassieren (Rücklagen)
Verbrauchsgebühren
6. Gesetzlichen Rahmen mehr als ausschöpfen
7. Wenn Einnahmen nicht ausreichen - Rücklagen verfrühstücken (so
seit Jahren praktiziert)
Betrieb
8. Durch Fehlplanung nichtfunktionierende Anlagen möglichst nicht
"Instandsetzen"
(die Anlagen
zerlegen sich z.B. bei H2S-Bildung selbst und vergiften ggf. die
Anlieger)
9. Wartung nicht oder kaum durchführen (lohnt
eh nicht)
UND
...und zurück auf 1...
Denken Sie bitte an die gerade erfolgte "Satzungsänderungen für
Abwasser",
und die Auflösung (verfrühstücken) der "Rücklagen"
zum Verlustausgleich,
der trotz exorbitanter Wasser-/Abwasserrechnungen entstanden ist.
Alle BürgerInnen sind herzlich eingeladen. Es werden Fahrgemeinschaften gebildet. |
Kontakt: VBB e.V. - Axel Burdt, 54533 Niederscheidweiler, Hauptstrasse 2 Tel: 06572 / 139 550 ab 14.00 Uhr |
Prinzipiell geht es bei der o.a.
Verhandlung immer noch um die Beitragsbescheidung betreffend
"erster Herstellungen von Abwasser- und Wasserhausanschlußleitungen".
Manderscheid behauptet, es wären seit
Anbeginn der Zeitrechnung (grundsätzlich) immer nur Provisorien
gewesen, an welche die Immobilien erschließungsmäßig angeschlossen
wurden.
Und einer beitragspflichtigen endgültigen "ersten"
Fertigstellung folge die nächste, und übernächste...
Tatsächlich soll der Bürger einfach und auf´s Neue immer wieder
abgekocht werden.
ein paar kleine Bonbons:
Hr. Weins (Werksleiter) sagte vor Gericht:
...eine Planung über die Frage der weiteren Herstellung von Leitungen
im Trennsystem(Abwasser/Wasserleitung) werde von Ihnen schriftlich nicht
gemacht...
...in welchem Zeitraum die Anlagen nun (endgültig) fertiggestellt
werden, könne derzeit nicht gesagt werden...
...und an das Gericht
gerichtet:
...sie (das Gericht) werden uns nie dazu bekommen, eine
Fertigstellung der Anlagen
schriftlich festzustellen...
Was will uns unsere bürgernahe
Verwaltung damit sagen:
Ihr, die BürgerInnen werdet ewig löhnen.
Bezüglich Niederscheidweiler läuft
derzeit noch das Berufungszulassungsverfahren betreffend
Abwasserbescheiden. Die Zulassungbegründung aus Manderscheid liegt
vor.
Diese Begründung enthält nun wiederholt (vorsätzlich) falschen
Sachvortrag mit dem das Verfahren wohl beeinflusst werden soll. Die
Betroffenen Anlieger in NSW prüfen derzeit eine Strafanzeige wegen
versuchtem Prozessbetrug.
Da die Verbandsgemeindewerke immer mehr
unter Druck geraten, scheinen von dort alle Mittel "hoffähig":
legal - illegal - sch...egal
Wir dürfen auf die Prozessführung und
Entscheidung gespannt sein.
Nach Rechts-, Gesetzeslage und aktueller Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichtes sind u.E. die Urteile des
Verwaltungsgerichtes zu bestätigen:
Die Beitragsbescheide sind
rechtswidrig!
1. Die Bescheide
für Wasser wurden
als rechtswidrig eingestuft und
die Klage der Verbandsgemeinde Manderscheid abgewiesen.
2. Die Bescheide
für Abwasser wurden
als rechtswidrig eingestuft und
der Klage der Bürger Axel Burdt, Holger Knippschild und der Fam.
Malow stattgegeben.
Die BürgerInnen von
Niederscheidweiler sind damit zukünftig vor weiteren
Beitragsbescheiden für die Herstellung der
Wasserversorgungsanlage
(Frischwasserhausanschlüsse)
und der Kanalisation (Hausanschlüsse für Abwasser/Oberflächenwasser)
im Rahmen der
"erneuten ersten Herstellung"
oder
der "allerersten
Herstellung"
oder
der beitragspflichtigen Reparatur
sicher.
(Ausnahme- tatsächlicher Erstanschluß des Grundstückes)
Das VG-Trier folgte
vollumfänglich in der Sache Wasser dem Vortrag des Kreises und der
Beigeladenen Burdt, Knippschild, Malow und bestätigte die
Entscheidung des Kreisrechtsausschußes.
Urteil: diese
Bescheide sind rechtswidrig.
Das VG-Trier folgte
vollumfänglich in der Sache Abwasser dem Vortrag der Kläger
Burdt, Knippschild, Malow und urteilte:
diese Bescheide
sind rechtswidrig.
Die Berufung wurde
nicht zugelassen.
Wir gehen davon aus, daß die VG-Manderscheid ein
Berufungszulassungsverfahren betreiben wird.
Unseres Erachtens bewirkt auch ein Berufungsverfahren vor dem
Oberverwaltungsgerichtes Koblenz keine Urteilsänderung, denn die
Urteilsbegründung folgt umfänglich der aktuellen Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichtes.
Hintergrund eines
derartigen Verfahrens ist unseres Erachtens ausschließlich die Verzögerung
der Rückzahlung an die betroffenen BürgerInnen.
Die Verfahrenskosten werden um ein Vielfaches steigen.
Ist das Bürgernähe a´la Manderscheid?
Wir rufen den VG-Rat Manderscheid auf, sich mit der Sache zu befassen!
++++++++++++++++++++++++++++++++
Herzlichen Dank an
alle Unterstützer!
Dieses Urteil ist das Ergebnis aktiver BürgerInnen - es ist TEAMWORK.
Wir danken einem engagierten Verwaltungsgericht, daß die mehrere hundert Seiten umfassende Klageschrift der Widerspruchsführer komplett durchgearbeitet hat.
Unser Dank gilt
ebenso dem Kreisrechtsausschuß in der
Sache "Bescheide Frischwasserhausanschlüsse".
In Kürze wird der komplette Vorgang veröffentlicht - die Urteile finden Sie hier:
Herzlichen Dank:
Die VBB e.V. dankt allen BesucherInnen für die Teilnahme an dem
Verwaltungsgerichtsverfahren v. 12.11.2009 in Trier.
Vorab ist eindeutig:
die BürgerInnen nehmen nicht nur Anteil an dem Geschehen,
die BürgerInnen handeln aktiv.
Nicht Einzelinteresse ist der Motor, sondern das Gemeininteresse.
Wir danken den Klageführern aus
Niederscheidweiler für Ihre unermüdliche Arbeit.
Wir danken den direkten Unterstützern aus zahlreichen Ortsgemeinden.
Ohne ihre Informationen, Erfahrungsberichte, ihre Dokumente wäre
ein derartiges Verfahren nicht möglich.
In Kürze wird das
Urteil erwartet und selbstverständlich veröffentlicht.
In aller Kürze zum
Sachverhalt:
Die VG-Manderscheid hat (ca. 1975) die Wasserversorgung und
Abwasserentsorgung (ca. 1979) im Eigenbetrieb "Verbandsgemeindewerke"
übernommen.
Diese Anlagen waren nach dem damaligen Stand der Technik
betriebsbereit und im beitragsrechtlichen Sinne fertiggestellt.
Alle Maßnahmen ab
diesem Zeitpunkt stellen u. E. bei vorhandenen Hausanschlüssen
Modernisierungen oder Reparaturen dar und sind somit nicht
beitragspflichtig im Sinne
"einer ersten Herstellung oder gar erneuten ersten
Herstellung".
Trotzdem wurden
die Anlieger mit Beitragsbescheiden
für vermeintlich "erste
Herstellungen" in der Folgezeit exorbitant belastet.
(Neubaugebiete
ausgeschlossen).
1. Frischwasser:
Der Kreisrechtsausschuß ist unserem Vortrag in Sachen Frischwasserhausanschlüsse bereits gefolgt und hat diese Bescheide als rechtswidrig zurückgewiesen.
Dagegen klagt die
VG-Manderscheid.
Die VG-Manderscheid,
vertreten durch den Verbandsgemeindebürgermeister Wolfgang
Schmitz,
klagt also gegen den Kreis, vertreten durch die Landrätin Fr.
Läsch-Weber.
Die Begründung der
Klage erfolgt dahingehend,
daß schon der Austausch eines einzelnen Wasserrohres
eine "erste Herstellung einer Anlage" bedeutet, zumal
dieses eine Wasserrohr vorgeblich
"nicht im Eigentum der Verbandsgemeindewerke gestanden
hätte".
2. Abwasser:
Hier hat der
Kreisrechtsausschuß gegen unseren Widerspruch entschieden.
In der Begründung wird ausgeführt, daß durch den Austausch eines
Kanalrohres
in Niederscheidweiler eine Wesensänderung der Abwasseranlage
stattgefunden habe.
Daher klagen die
Widerspruchsführer gegen die VG-Manderscheid.
Denn das
Oberverwaltungsgericht hat in ähnlicher Sache entschieden:
Der Austausch von Kanalrohren, der Umbau von Misch- in
Trennsystem,
die Anpassung an moderne Standards,
derartige Baumaßnahmen stellen keine Wesensänderung einer
Abwasseranlage dar.
Derartige Umbauten oder Änderungen sind daher nicht beitragspflichtig.
PIKANT:
Das VG-Trier hat vor kurzem die Abwasserbescheide und
Frischwasserbescheide in ähnlicher Angelegenheit für Grosslittgen
aufgehoben.
Auch dagegen klagt
die Verbandsgemeinde Manderscheid,
vertreten durch Hr. Wolfgang Schmitz.
Mit dabei: der
Werksleiter Hr. Weins.
Begründung vor dem
Oberverwaltungsgericht Koblenz:
Teile der Anlage hätten vor der Maßnahme nicht im
Eigentum der Verbangsgemeindewerke gestanden,
daher wäre erst jetzt eine erste Herstellung einer Anlage gegeben.
Seltsam,
seltsam:
Wurde etwa allen betroffenen Anliegern jahrzehntelang
"wiederkehrende Beiträge" von den Verbandsgemeindewerken
abverlangt,
für eine Anlage, die den VG-Werken gar nicht gehörte ?
Mit der Betriebsbereitschaft gilt die Beitragspflicht...
Wurde etwa allen
betroffenen Anliegern jahrzehntelang die Einleitung von Abwässern,
die Nutzung von Frischwasser abverlangt,
obwohl diese Anlagen nie betriebsbereit waren?
Ist das der Bürgerservice a´la Manderscheid?
Ihre VBB e.V. - Vereinigung Bürger für Bürger
V.i.S.d.P.: Axel Burdt, Niederscheidweiler
| Axel Burdt ist seit Juli 2009 für die VBB e.V.: |
| -Mitglied
des Gemeinderates in Niederscheidweiler -Vertreter im Werksausschuß der VG-Manderscheid -Mitglied im Kreis Bernkastel-Wittlich des Ausschusses für Umwelt und Abfall -Beisitzer im Kreisrechtsausschuß |
VG-Ratssitzung
Manderscheid v. 10.7.2009
Ratsmitglied ausgeschlossen.
Verweigerung:
VG-Bürgermeister Wolfgang Schmitz verweigert Verpflichtung des
gewählten Ratsmitglied Alois Debald.
Klick hier: Ausführliche Dokumentation zum Geschehen.
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