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VBB e.V. Vereinigung Bürger für Bürger -überparteilich, unabhängig, frei
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.  VBB e.V. Vereinigung Bürger für Bürger -überparteilich, unabhängig, frei .
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Das BVerwG scheint der Ansicht zu sein, daß es nicht darauf ankommen würde, ob das Urteil des Oberverwaltungsgericht sachlich richtig, rechtskonform mit Landesrecht, oder rechtskonform mit Bundesrecht ist. Es ist ebenso unerheblich, ob die Richter des OVGs, die Herren Dr. Mildner und Dr. Beuscher Sachverhalte aufgeklärt haben oder die für eine Rechtsfindung notwendige Aufarbeitung von Tatsachen vorgenommen haben. 

Lesen Sie hier die unrühmliche Geschichte deutscher Obergerichtsbarkeit, des 6. Senates des Oberverwaltungsgerichtes unter dem Vorsitz des Richters Dr. Mildner und des 9.Senates des Bundesverwaltungsgerichtes unter Richter Dr. Storost.

Lesen Sie weiter:
?Aufhebung der Gewaltenteilung?

Revisionszulassungsverfahren "Beitragsbescheide Abwasser" vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). 

Beschluss des BVerwG liegt nun vor.
Die Revisionszulassung wurde verweigert.

Vortrag
der Kläger
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BVerwG
Beschluss
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Für den/die geneigte(n) Leser/in eine kurze Zusammenfassung.

Gerichtsverhandlungen, Richter- und Anwaltsvorträge, Urteile und Begründungen oder gleich das ganze Rechtssystem wirken oft abstrakt. Zum Teil ist dies gewünscht. Wie jede andere Branche hat auch das Rechtssystem für einfachste Zusammenhänge schlau klingende Vokabeln zur Hand, um einen möglichst wichtigen Eindruck zu machen und den tatsächlichen Sachverhalt allzuoft zu verschleiern

 Die grundlegenden Zusammenhänge sind jedoch oft einfach und nachvollziehbar…

Zusammenfassung aus dem BVerwG-Beschluss: 

Orwellsches Neusprech:
"Unrichtige, fernliegende, objektiv nicht überzeugende, sogar unwahrscheinliche" Schlüsse (Feststellungen) der OVG- Richter ( Dr. Mildner und Dr. Beuscher) widersprechen nicht den "Denkgesetzen", schon gar nicht, wenn die Vorinstanz, die o.a. OVG-Richter darselbst, nicht über "festgestellte" Tatsachen entschieden hat.

Fazit:
-Entscheidungen sind keine Feststellungen. 
-Feststellungen
basieren nicht auf Entscheidungen. 
Feststellungen erfolgen damit willkürlich.

Die Auswirkungen:
-Entscheidungen bedürfen der Beratung, dem Sachvortrag, der Aktenwürdigung.
Entscheidungen sind also nachprüfbar und reversibel, so sich eine fehlerhafte Entscheidung ergibt.

-Feststellungen dagegen bedürfen lediglich des "Richters" Lebenserfahrung, die Lebenserfahrung entzieht sich dabei der Überpüfung, die Feststellung bleibt somit bar jeder Rechtfertigung.

-Feststellungen als Grundlage für "Urteile" ersetzen lt. BVerwG vorher zwingend erforderliche Entscheidungen.
Feststellungen = Willkür -Basta Rechtsprechung in memoriam dt. Geschichte?

BVerwG: 
Es liegt weder ein Verfahrensfehler vor, noch ein Vertrauensmißbrauch. 
Das BVerwG verneint eine Verletzung des Grundgesetzes, der Rechte der BürgerInnen, selbst dann, wenn der Bruch von Landesrechten und -Landesgesetzen erfolgt ist. 

Landesrecht lösgelöst vom Grundgesetz, Rechtsfreistaat Rheinland-Pfalz?

Gleichbehandlung vor den Gerichten ist demnach ein absurder Anspruch der BürgerInnen, die zwingende Erfüllung des Äquivalenzanspruches ebenso. Die faktische Enteignung von Grund und Boden, wenn die Erschließungskosten den Grundstückswert übersteigen, widerspricht ebenfalls u.E. dem Grundgesetz. 

Unfaßbar? Geht nicht? Glauben Sie nicht? Lesen Sie weiter...


Bitte beachten Sie die weiteren Dokumentationen

EINLEITUNG

Sachverhalte, die wir (VBB e.V. -Vereinigung für Bürger) obergerichtlich zur Klärung gestellt haben und die das OVG und das BVwerwG unbeantwortet ließen.

1. Die Feststellung, daß nur "neue" Anlagen neu beitragspflichtig sind.

2. Die Feststellung der Mindestforderung der "Wesensänderung" einer Alt-Anlage als beitragsrechtliche Grundlage zur Erklärung einer Neu-Anlage.

3. Die Feststellung der Mindestanforderung an das "Vorhandensein einer neuen Anlage".

4. Die Feststellung der Mindestanforderung der Beitragskalkulation der "neuen" Anlagen, wenn diese "neue" Anlage aus alten, bezahlten Komponenten besteht unter Beachtung des Verbotes der Doppelabrechnung und der Abwassersatzung VG-Manderscheid, der AO und des KAGs.

Worum geht es? 


Um Ihr Geld! Um Ihr Haus! Um Ihr Grundstück!

Es geht um Erschließungsmaßnahmen für Grundstücke. Während nach geltendem Recht ein Grundstück nur einmal (ein einziges mal)  zu Erschließungskosten der Herstellung der Anlagen (Wasser, Abwasser, Straßen, Gehwege, Beleuchtung, Grünzeug....) in Anspruch genommen werden kann, wird derzeit versucht, Erschließungskosten immer wieder zu berechnen.

Der Trick besteht darin, nur "Reparaturmaßnahmen" und "Modernisierungen" an den Anlage(n) vorzunehmen, dem Anlieger aber die volle Kostenhöhe des kompletten Anlagenbaus pauschalisiert und daher undurchschaubar als erneute, erste Herstellung zu berechnen.

Und das, obwohl für "Modernisierungen, Reparaturen, Wartungen etc. der Bürger gesondert "mit wiederkehrenden Beiträgen" alljährlich belastet wird. Diese Einnahmen, tatsächlich zweckgebunden, wurden in aller Regel längst verbraten -Beiträge der Bürger, EUR-Vermögen in Millionenhöhe.

Die Umsetzung dieser schändlichen Abzocke erfolgt durch Rechts- und Gesetzesbruch. 
Anders ist aus unserer Sicht folgende, kreative Verwaltungshandlung nicht zu erklären:

Wie wir oben dargestellt haben sind Erschließungskosten einmalig. 
Bedeutet faktisch, Anlage wird gebaut, Grundstück/Haus wird angeschlossen, Bürger erhält Erschließungsbeitragsbescheid, bezahlt und fertig.

Ein neuer Beitragsbescheid bedingt daher immer "zuerst und vorab" eine neue Anlage. 
Also muß "verwaltungstechnisch" eine neue Anlage her, ansonsten wäre keine Abzocke möglich.

Was "neu" ist, legt die Verwaltung fest, bzw. in unserem Fall die Verbandsgemeindewerke Manderscheid, vertreten durch den VG-Bürgermeister. Es geht also nicht um eine tatsächliche neue Anlage, sondern um eine (willkürliche) Feststellung, eine vorhandene Anlage sei nunmehr "erneut" neu.

 

Dagegen haben wir uns gewehrt.
Mit Erfolg bei der Frischwasserversorgung -diese Beitragserhebungen waren illegal und wurden zurückerstattet. Auf eine Entschuldigung des Verbandsbürgermeisters Hr. Wolfgang Schmitz und des Werksleiters ("Hr. Weins") warten wir bis heute, ebenso wie die (nicht klagenden) BürgerInnen auf die Rückerstattung der zu unrecht abkassierten Beiträge warten.

 

Immerhin:
Die MwSt. Rückerstattung -ebenfalls zu unrecht in voller Höhe für "Wasserhausanschlüsse" über Jahrzehnte erhoben, gab es für alle Geschädigten zurück.
Auch ein Verdienst der VBB e.V. 
-die VG-Manderscheid weigerte sich lange die bundesgerichtlich festgestellte Rechtswidrigkeit anzuerkennen und zurückzuzahlen.

 

Zurück zum Thema:
Uns, den Beschwerdeführern, wurden drei mögliche "Arten" von "neuen" Anlagen an bereits seit Jahrzehnten voll erschlossenen Grundstücken vorgestellt.

Neu, und damit beitragspflichtig, wären Anlagen bei:

1. Beendigung eines baulichen Provisoriums, auch noch nach hundert Jahren...
Diese rechtswidrige Begründung seitens der Verwaltung wurde von uns nachhaltig widerlegt; 
Kanalisationen sind seit den zwanziger Jahren definitiv baulich kein Provisorium! Sind Kanalisationen undicht, liegt eine mangelnde Wartung / Unterhaltung vor.
Und mit endgültiger Bescheidung wäre ohnehin jedes Provisorium erledigt.

Aus der Beendigung eines "Provisoriums" ergibt sich, daß vorher keinerlei Erschließungskosten den Anliegern gegenüber endgültig abgerechnet wurden -denn eine einmalige Erschließungskostenberechnung setzt zwingend den Abschluß der Arbeiten an der Anlage im beitragsrechtlichen Sinne voraus. Da die Grundstücke bis zu 4 mal in den vergangenen Jahren, für ein und denselben Hausanschluß abgezockt wurden, konnte auch aus diesem Grund kein Provisorium vorliegen. 

2. Beendigung ein planerischen "Provisoriums", auch wenn die "Planung" noch aus Kaisers Zeiten sein soll...
Es mangelte an Plänen, an Logik ohnehin. Keine Pläne - kein Provisorium.
Neuerdings, so das OV-Gericht, brauchen Planungskonzepte gar nicht mehr vorzuliegen...
Nur, es lagen Pläne vor, die das Gegenteil des "Provisoriums" belegten.

So für uns augenscheinlich:  
Unsere Verwaltungsprofis versuchen mit allen Mitteln die BürgerInnen zu hintergehen, ist die Begründung auch noch so konfus, verlogen, unwahr.


3. Wesensänderung der vorhandenen Anlage.

 

Die Wesensänderung im oberverwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Die Wesensänderung einer Kanalisation -der Blaumilchkanal der VG-Manderscheid?

Nun, für den Bürger ist es schlichtweg unverständlich, wie sich das Wesen einer Kanalisation, einer Verrohrung, deren einzige Aufgabe im Abtransport von "Schei....." besteht, ändern kann. Nochmals zur Klarstellung: es geht um das Wesen von Rohren! 

Nicht nur diese Rohre sollen das Wesen geändert haben, mit Ihnen auch der Rest der Anlage, denn es muß eine WESENSÄNDERUNG DER ANLAGE STATTGEFUNDEN HABEN!

Wir können Sie trösten:
Das Verwaltungsgericht Trier sah, zumindest aus unserer Sicht, diese behauptete "Wesensänderung" als ebenfalls abwegig an.
Das VG-Trier sah zudem auch keine "beitragsrechtliche" Möglichkeit zur Abrechnung einer wesensgeänderten Anlage, weil es zum Einen keine Kalkulationsgrundlage, zum Anderen keine Abwassersatzung und keine Beitragssatzung, infolgedessen und logischerweise auch keine rechtskonforme Beitragsbescheidung geben könne.

Und alle diese fehlenden Voraussetzungen ließen keinen anderen Schluß zu: 
Eine Wesensänderung ist faktisch und beitragsrechtlich Nonsens oder Willkür.


Das VG-Trier folgte vollumfänglich unserer Argumentation und verurteilte die VG-Manderscheid zur Rückzahlung aller Kosten / Beiträge, sowohl bei "Wasser", als auch bei "Abwasser".

 

Betrachten wir nun das Wesen samt dessen Änderung -die Aliens der Kanalisation

Wann ist eine Wesensänderung möglich?
Eine Wesensänderung ist beitragsrechtlich an zwingende Bedingungen geknüpft; 

-die vorhandene Anlage (Kanalisation) wurde komplett entfernt und neugebaut

-dieser Neubau ist zwingend mit der alten Anlage weder funktional, noch im Umfang vergleichbar 

-sicherzustellen ist, daß keine Doppelberechnung von alten zu neuen Anlagenteilen erfolgt
(KLARTEXT: Wiederverwendung von Altteilen ausgeschlossen)

Könnte eine neue "Kanalisation" ein anderes "Wesen" besitzen? Würde eine Wesensänderung der !Verrohrung! auch zu einer Wesensänderung der gesamten Anlage führen?
Aus der Sache und dem Kontext ergibt sich, eine Wesensänderung ist praktisch unmöglich.

DAS OVG STELLTE LAPIDAR EINE WESENSÄNDERUNG FEST -OHNE BEGRÜNDUNG!
Das Bundesverwaltungsgericht erklärte: 
Über eine (beitragsrelevante) Wesensänderung hat die Vorinstanz nicht entschieden.

Das Oberverwaltungsgericht verweigerte oder mißachtete also die Entscheidung zur Feststellung des "Wesens" der Kanalisation und ebenfalls, ab wann ggf. eine Wesensänderung vorliegen würde.

Das OVG bestätigte dagegen tatsächlich, es läge keine rechtskonforme Beitragssatzung und Kalkulation vor -immerhin.

DAS OVG URTEILTE, ES BEDÜRFE KEINER RECHTSKONFORMEN KALKULATION UND EBENSOWENIG EINER GÜLTIGEN BEITRAGSSATZUNG!

DAS OVG URTEILTE, DER BEITRAGSPFLICHTIGE BÜRGER HÄTTE KEIN RECHT AUF ÜBERPRÜFUNG DER NICHT RECHTSKONFORMEN BEITRAGSKAKULATION!

Schluß mit Lustig.


Wenn das o.a. Urteil rechtlich Bestand hat, dann sind der Willkür, der Abzocke, der Enteignung Tür und Tor geöffnet.

Zur Zulassung zum Bundesverwaltungsgerichtes muß man wissen; 
Das OVG spricht Recht auf "höchster" Landesebene. Was die Richter, hier die Herren Dr. Mildner und Dr. Beuscher urteil(t)en, ist annähernd "gottesurteils" gleich. Ein Richter ist in unserem Lande nicht "erklärungspflichtig". Nur bei "grobem Unfug" ist ein Urteil auf Bundesebene aufzuheben -bei Rechts-/Gesetzesbruch auf Landesrechtsebene dagegen (oder demnach) nicht. 

Rechtsbruch auf Oberverwaltungsgerichtsebene ist eben kein "grober Unfug" -müßte man nun eigentlich annehmen, oder? (Achtung: pressemäßige Aufarbeitung aus Sicht des Autors, Axel Burdt)

Der erfolgreichen Anrufung eines Bundesgerichtes, hier des Bundesverwaltungsgerichtes, bedarf es also des Nachweises des grundgesetzlichen Rechts-/Gesetzesbruches seitens der (OVG) Richter.

Für die BürgerInnen dagegen dürfte klar sein; wird wie im Sachverhalt dargestellt "Recht und Gesetz gebrochen" ist auch das Grundgesetz verletzt.

Basieren nicht alle "unteren" Gesetze und Rechte schließlich auf dem Grundgesetz?

 

Zurück zum Verfahren vor dem BVerwG.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:

I.

BVerwG - 9B89.10 / OVG 6A 10557/10
Die Beschwerde begründet z.B.:

Es geht um die Feststellung der "Wesensänderung".

 

II.

AHA: 
Die Wesensänderung ist nicht klärungsbedürftig 
-weil-

  • über die Wesensänderung nicht entschieden wurde 
    (-oh Herr, hilf!)

    Über die Wesensänderung wurde nicht entschieden, obwohl

  • nur 350 mtr. Kanal ausgetauscht wurden 
    (getauscht; Reparatur-statt neue Anlage)

    und

  • es TATSÄCHLICH mehr als 6 km "altes" Kanalsystem sind? 
    -verzählt Hr. Richter?


III.

Weder aktenwidrig, noch willkürlich erfolgt
eine Würdigung des Sachverhaltes,  
sofern über die Feststellung des Sachverhaltes nicht entschieden wurde.

Klartext: 
Verweigert das Gericht die Behandlung des Wesens / der Wesensänderung,
kommt es auf den Akteninhalt nicht an. Der Richter stellt den Sachverhalt ohne Entscheidung, ohne Behandlung, einfach fest. Eine derartig richterlich getroffene Feststellung trotz nichtbehandeltem Sachverhalt ist lt. BVerwG keine Willkür!
Das ist "Richterrecht"  a´la OVG und BVerwG.

 

IV.

Eine fehlerhafte Feststellung des (OVG) Gerichtes
-ist kein Verfahrensmangel, es gibt kein Revisionsrecht.

 

V.

Es wurde so getan, als ob durch eine Umstellung des Abwassersystems eine Wesensänderung vorhanden sei.
Klartext:
Wenn nur so getan wird, als ob etwas tatsächlich ist, dann ist es nicht tatsächlich.
Der grundgesetzlich garantierte Vertrauensschutz und die Rechtssicherheit in Deutschland werden laut BVerwG nicht verletzt.
Fazit: 
Eine Wesensänderung ist "willkürlich, ohne sachlichen Hintergrund" bestimmt worden.

 

VI.

Und noch einmal:
Vertrauensschutz als Bundesrecht?
  • Vertrauensschutz besteht bei "willkürlicher Bestimmung" nicht

  • Gleichbehandlungsgrundsatz: 
    -Die Gleichbehandlung wurde ausgeschlossen

    Abgerechnet wurden "nur" 21 Grundstücke, die restlichen Anwesen gingen beitragsfrei aus. 
    Trugen etwa die 21 abgerechneten Grundstücksbesitzer die Gesamtkosten der "Maßnahme "Willkür"?
    -In Merschbach führte eine über 40%ige Änderung der Kanalisation lt. OVG Richter Dr. Mildner nicht zur Wesensänderung, bei uns eine ca. 4%ige Änderung dagegen schon.
    In "Merschbach", das Urteil erfolgt Monate nach unserem Urteil, untersuchte Dr. Mildner den Sachverhalt, in unserem Falll verweigerte er die Untersuchung -trotz eindeutiger Aktenlage.

 
VII.

Die Richter des BVerwG - nix kapiert?
  • nicht dem Stand der Technik entsprechend, bedeutet Modernisierung statt Wesensänderung und ist beitragsfrei (Abwassersatzung!)

  • Undichte Betonfalzrohre aus den 30iger Jahren gibt es seit den zwanziger Jahren nicht mehr, upps.
    (Dem Gericht bekannt, u.E. eher Vorsatz als Fahrlässigkeit -LUG und BETRUG?)

  • Im Bereich des Anwesens des Beschwerdeführers gab und gibt es keinen Kanal aus den dreißiger Jahren. Lediglich der aus den 80er Jahren stammende Hausanschluß wurde umgeklemmt an den Kanal Bj.1995 -alleinig um eine "Beitragspflicht" auszulösen, so der Werksleiter Hr. Weins zum Kläger.

    WILLKÜR IN REINSTFORM 
    -Vorlage für das perfekte Verbrechen des Staates am Bürger, der Enteignung durch Beitragsbescheide?

Diese Feststellung hat es in sich: Vor dem Grundstück (und auch nicht in der unmittelbaren Nachbarschaft) des Klägers wurde keine "aus den 1930er Jahren stammende Mischwasserleitung" ersetzt. Das hat das OVG auch nicht behauptet. Es hat durch geschickte Formulierung das BVerwG in die Irre geführt. Denn vor dem betroffenen Anwesen existiert lediglich ein aus den 1995er Jahren verlegte Kanalleitung, die auch nicht ersetzt wurde.... mit der Formulierung "verlief" wurde suggeriert, das dieser Kanal aus den 30iger Jahren stammt und entfernt wurde. Tatsächlich verlief und verläuft bis heute dieser Kanal unangetastet.

Was geschah bei dem betroffenen Anwesen: Es gibt zwei Mischwasserkanäle vor dem Grundstück des Anwesens. Der eine verläuft im Gehweg vor dem Anwesen, der andere im Gehweg gegenüber. Beide Mischwasserkanäle sind intakt (Bj. 1982/1995). Das Anwesen wurde in 2007 von dem Kanal vor dem Anwesen abgetrennt und an den gegenüberliegenden Kanal angeschlossen. Nix mit Kanalneubau eines aus den dreißiger Jahren bestehenden Altkanals -LUG und BETRUG.

Warum: um einer erneute Beitragspflicht in Höhe zig tausender EURO auszulösen, so die VG-Werke durch den Werksleiter Hr. Weins. Nix mit Wesensänderung, nix mit korrekter Beitragskalkulation, sondern lediglich Abkochen und Abzocken war und ist die Devise.

 

Fassen wir zusammen: 

Unrichtige, fernliegende, objektiv nicht überzeugende, sogar unwahrscheinliche Schlüsse der OVG- Richter Dr. Mildner und Dr. Beuscher widersprechen nicht den Denkgesetzen, schon gar nicht, wenn die Vorinstanz, das OVG selbst, nicht über die Tatsachen entschieden hat. Es liegt weder ein Verfahrensfehler vor, noch ein Vertrauensmißbrauch, auch keine Verletzung der Grundgesetzes, der Rechte der BürgerInnen, selbst wenn der Bruch von Landesrechten und Gesetzen erfolgt ist. Gleichbehandlung vor den Gerichten ist demnach ein absurder Anspruch, die zwingende Erfüllung des Äquivalenzanspruches ebenso. Die faktische Enteignung von Grund und Boden, wenn die Erschließungskosten den Grundstückswert übersteigen, widerspricht ebenfalls dem Grundgesetz. Legal - illegal - sch..egal.


Nachdem wir die "Sachverhaltswürdigung abgeschlossen haben, nun ein paar Worte zur Beitragskalkulation.

 

Satzungen - Beitragskalkulationen

Es wird gerne mit pauschalisierten Kostenbeiträgen kalkuliert, die um das zigfache höher sind, als die entsprechenden Baumaßnahmen kosten. Er erfolgt ein "Reinerlös", der verbraten werden kann.

Gleichzeitig und zusätzlich werden "Unterhaltungsmaßnahmen" dem Bürger gegenüber alljährlich abgerechnet, ohne diese Arbeiten auszuführen -die Anlagen versagen dementsprechend und "neue Kosten" für "neu Anlagen" werden generiert.

Da das o.a. Vorgehen mit Recht und Gesetz unvereinbar ist, wird die Verwaltung kreativ.
A) Die Anlage wird als "neue Anlage" ausgewiesen, auch wenn nur wenig Komponenten ausgewechselt wurden.
B) Die Kostenkalkulation der Beiträge wird auf eine "komplett neue Anlage" bezogen.
C) Die so entstandene Kostenkalkulation wird pauschalisiert, so daß BürgerIn keine Kontrolle über die Entstehung und Zusammensetzung der Kosten haben. 

Ergebnis: 
Bildung einer unerschöpfliche Einnahmequelle der öffentlichen Hand für die gesamte Infrastruktur.
Wir sprechen hier von Millionen an EUR (< 2.500 Baugrundstücke), bundesweit von Milliarden an Einnahmen-

In Zukunft besteht die Gefahr, daß die Kosten zur "Sanierung" von Gemeindehaushalten aus dem "Erschließungstopf" finanziert werden. 

Diese, immerwiederkehrenden Erschließungskosten belaufen sich derzeit zwischen 5000.00 und 100.000 EUR -für einfache Baugrundstücke. In Niederscheidweiler wurden voll erschlossene Grundstücke bis zum Jahr 2009 insgesamt bis zu 4 mal abgerechnet.

 

Sachverhalte, die wir (VBB e.V. -Vereinigung für Bürger) obergerichtlich zur Klärung gestellt haben:

1. Die Feststellung, daß nur "neue" Anlagen neu beitragspflichtig sind.

2. Die Feststellung der Mindestforderung der "Wesensänderung" einer Alt-Anlage als beitragsrechtliche Grundlage zur Erklärung einer Neu-Anlage.

3. Die Feststellung der Mindestanforderung an das "Vorhandensein einer neuen Anlage".

4. Die Feststellung der Mindestanforderung der Beitragskalkulation der "neuen" Anlagen, wenn diese "neue" Anlage aus alten, bezahlten Komponenten besteht unter Beachtung des Verbotes der Doppelabrechnung.

Die Verwaltung -hier die VG-Werke Manderscheid- begründen eine neue Anlage (z.B. Kanal) wie folgt:
-Beendigung eines hundertjahrealten bautechnischen Provisoriums.
-Beendigung eines jahrzehntealten Provisoriums einer Planung- unmöglich VG, möglich lt. OVG.
-Wesensänderung der Anlage alt zu Anlage neu.

Die Verwaltung -hier die VG-Werke Manderscheid- begründen die Kostenkalkulation der Beiträge für eine neue Anlage, die aus Komponenten von Altanlagen besteht  (z.B. Kanalsanierung) wie folgt:
-die Beitragskalkulation wird nicht begründet, erklärt, dargestellt.

Dazu das Urteil des Verwaltungsgerichtes:
Hinweis: (s.a. Anlage Urteil vg.pdf)

Das Verwaltungsgericht stellte fest (Zusammenfassung):
Eine Wesensänderung einer Anlage kann zu einer "neuen" Anlage führen. Die Wesensänderung ist anzunehmen, wenn die alte Anlage in einer neuen Anlage aufgegangen ist, die weder in Umfang noch in Leistung mit der alten Anlage vergleichbar ist.

Weiter: bei einer Kanalisation, bestehend aus Verrohrungen, kann eine Wesensänderung grundsätzlich kaum angenommen werden. Das Wesen, die Ableitung von Abwasser, bleibt gleich.

Beitragsrechtlich kann eine Anlage nicht als "Neuanlage" abgerechnet werden, wenn die Anlage in erheblichem Umfang aus alten Teilen besteht. Denn die alten Teile wurden beitragsrechtlich in der Vergangenheit abgerechnet und dürfen nicht mehr erneut als Kosten der Entstehung neu berechnet werden. 

Hinweis des Verfassers;
Aus dieser Sicht ist eine Wesensänderung nur dann anzunehmen wenn die alte Anlage komplett ausgebaut und eine neue Anlage installiert wurde.

Beitragsrechtlich: 
Eine Beitragssatzung, die o.a. Mindestforderungen widerspricht, ist rechtswidrig. Die Beitragssatzung in vorliegendem Fall ist rechtswidrig.

Die Widerspruchsführer obsiegten vollumfänglich.

Urteil des Oberverwaltungsgericht.
Das OVG hob das Urteil des Verwaltungsgerichtes auf:

Wir verweisen auf unsere Dokumentation und die Ausführungen zum OVG - Urteil.

Absolut Brisant:

Aufhebung der Gewaltenteilung?

Wie bitte? Interessenkollision? Auflösung der Gewaltenteilung?


Nun, wir werden nicht bewerten, ob tatsächlich die einzelnen Richter sich in laufenden Verfahren gegeneinander instanzübergreifend absprechen. Oder feststellen, was die Richter der verschiedenen Ebenen auf den durchgeführten Informationsveranstaltungen zu Rechtslagen, Verfahren und Rechtsprechung ausgetauscht haben.

Fakt ist jedoch, daß ganz unverblümt auf einer Kreisrechtsausschußsitzung im Januar 2011 vom Vorsitzenden mitgeteilt wird; "man solle doch (gemeint sind die Widerspruchsführer) nicht glauben, daß hier (Kreisrechtsausschußsitzung, Erörterung z. Beitragserschließungsrecht) ein Beschluss gefasst wird, der nicht vor dem OVG Koblenz bestand hätte....und weiter... schließlich sein man mit dem Vorsitzenden des Richter Dr. Mildner persönlich bekannt...

So trafen Sie alle zusammen (am 4.4.-5.4.2011) , vielleicht nicht alle aber:

  • Dr. Ulrich Storost - der in unserem Fall vorsitzende Bundesverwaltungsrichter

  • Dr. Ulrich Mildner -der in unserem Fall vorsitzende Oberverwaltungsrichter

  • Dr. Meiborg -der in unserem Fall gegnerische Anwalt der VG-Manderscherid
    -der Syndikatsanwalt- kein Witz!


Ob diesem Team auch -als Zuhörer- die Verwaltungsspitzen und Kreisrechtsausschußvorsitzenden angehört haben, entzieht sich unserer Kenntnis. Zumindest richtete sich diese Veranstaltung aber an diese Zielgruppe der Verwaltung. 

Da haben wir sie also alle vereint; 
Der Anwalt Dr. Meiborg, der u.a. die VG-Manderscheid vertritt und gleichzeitig "Syndikatsanwalt" des StGB (Städte-&Gemeindebundes) ist, den 6. Senat des OVGs, vertreten durch den Richter Hr. Dr. Mildner (zuständig für Beitragsrecht) und den BVerwG-Richter Dr. Ulrich Storost, der Richter des 9. Senates der unsere Revisionszulassung ablehnte....

Sie war also vereint, die geballte Macht aus den juristischen Ebenen, die "Gegner der o.a. Verfahren".

Betrachten wir also den Seminarinhalt vom April 2011:

Erfahrungsaustausch, aktuelle Entwicklungen, neueste Rechtsprechung.

Nachtigall, hör ick Dir trapsen?

 


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. Endgültig rechtskräftig:
Die einmaligen Bescheide für die erste Herstellung der Frischwasserversorgung (2007) sind auch vom OVG-Koblenz als rechtswidrig eingestuft worden.

 

.
. Die VG-Manderscheid ist in o.a. Sache auch vor dem OVG unterlegen 
-die Berufungszulassung wurde verweigert, die einmaligen Bescheide für die Herstellung von Frischwasserhausanschlüssen (2007) sind rechtswidrig.

Lt. Gericht ist eine Wasserversorgung in Niederscheidweiler seit mind. 1982 gegeben und erstmalig hergestellt. 
Demnach sind alle Beitragsbescheide, die für bereits angeschlossene Grundstücke ab diesem Datum (1982) berechnet wurden, rechtswidrig erfolgt.

Ein Service Ihrer Verbandsgemeindewerke! 
(
In diesem Zusammenhang ist eine Kommunalreform mit Auflösung der VG-Manderscheid zumindest ein Lichtblick.)
In Kürze veröffentlichen wir den kompletten Vorgang.

Für die erstmalige Herstellung der Abwassersammelleitungen wurde die Berufung zugelassen.
Es wird also weiter verhandelt. 

Auch hier wird der Vorgang veröffentlicht.

 

.
. Die Urteile des Verwaltungsgerichtes Trier in Sachen der 
"einmaligen Beitragsbescheidung" für Abwasser und Wasser aus der 
Baumaßnahme 2007 in NSW liegen vor.

1. Die Bescheide für Wasser wurden als rechtswidrig eingestuft und 
die Klage der Verbandsgemeinde Manderscheid abgewiesen.

2. Die Bescheide für Abwasser wurden als rechtswidrig eingestuft und 
der Klage der Bürger Axel Burdt, Holger Knippschild und der Fam. Malow stattgegeben.

Die BürgerInnen von Niederscheidweiler sind damit zukünftig vor weiteren 
Beitragsbescheiden für die Herstellung der 

Wasserversorgungsanlage
(Frischwasserhausanschlüsse) 
und der Kanalisation  (Hausanschlüsse für Abwasser/Oberflächenwasser)
im Rahmen der 
"erneuten ersten Herstellung" 
oder 
der "allerersten Herstellung" 
oder 
der beitragspflichtigen Reparatur 
sicher.
(Ausnahme- tatsächlicher Erstanschluß des Grundstückes)


Das VG-Trier folgte vollumfänglich in der Sache Wasser dem Vortrag des Kreises und der
Beigeladenen Burdt, Knippschild, Malow und bestätigte die 
Entscheidung des Kreisrechtsausschußes.
Urteil:
diese Bescheide sind rechtswidrig.

Das VG-Trier folgte vollumfänglich in der Sache Abwasser dem Vortrag der Kläger
 Burdt, Knippschild, Malow und urteilte:
diese Bescheide sind rechtswidrig.

Die Berufung wurde nicht zugelassen. 

++++++++++++++++++++++++++++++++

Herzlichen Dank an alle Unterstützer! 
Dieses Urteil ist das Ergebnis aktiver BürgerInnen - es ist TEAMWORK.

Wir danken einem engagierten Verwaltungsgericht, daß die mehrere hundert Seiten umfassende Klageschrift der Widerspruchsführer komplett durchgearbeitet hat.

Unser Dank gilt ebenso dem Kreisrechtsausschuß in der 
Sache "Bescheide Frischwasserhausanschlüsse".

In  Kürze wird der komplette Vorgang veröffentlicht - die Urteile finden Sie hier:

Wasser
. Download  per Mausklick .
Abwasser
. Download  per Mausklick .
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Axel Burdt war seit 2009 - 2014 für die VBB e.V.:
-Mitglied des Gemeinderates in Niederscheidweiler
-Vertreter im Werksausschuß der VG-Manderscheid 
-Mitglied im Kreis Bernkastel-Wittlich des Ausschusses für Umwelt und Abfall
-Beisitzer im Kreisrechtsausschuß

 

Impressum:

Vorstand: 
Vorsitzender

Axel Burdt, Hauptstrasse 2, 54533 Niederscheidweiler, Tel.: 06574 / 900 058 - Fax: 06574 / 900 2108
mailto: a.burdt (aet) vbbev.de

Stellvertreter
Axel Pauly, Gestade 2, 54470 Graach, Tel.: / Fax 06531 / 6641
mailto: info (aet) weingut-pauly.de

 

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.  Webdesign, Grafik, Layout und Hosting .
 Fa.grafikpower - www.grafikpower.de - alle Rechte reserviert.
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